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Geben Sie die Steuererklärung jetzt in einem nichtverlängerten Apriltermin ab? Wie sind die äußersten Fristen?

Der letzte Tag der Frist zur Abgabe der Steuererklärung zur Einkommen- und Körperschaftsteuer und Bezahlung der entsprechenden Steuer fällt in diesem Jahr auf Dienstag, den 3. April. Dies gilt für diejenigen, die nicht der Pflicht von einer Wirtschaftsprüfung des Rechnungsabschlusses unterliegen und für diejenigen, die ihre Steuererklärung selbst, also ohne Steuerberater, abgeben.

Die Einkommen- und Körperschaftsteuererklärung soll also spätestens bis zum 3. April 2018 abgegeben werden. Bei der Abgabe per Post entscheidet der Stempel am Umschlag. Die Besitzer vom elektronischen Datenmailbox haben die Pflicht ihre Erklärung elektronisch abzugeben. Im Falle, wo die Steuererklärung beim Finanzamt mit einem Verzug länger als 5 Arbeitstage zugestellt wird, droht eine Strafe. Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung zugestellt beim Finanzamt nach dem 3. 4. 2018, spätestens allerdings bis zum 10. 4. 2018, ist zwar eine verspätete Abgabe, allerdings noch ohne Strafe.

Die Steuer muss innerhalb von der Frist zur Abgabe der Steuererklärung bezahlt werden. Das bedeutet, dass am 3. 4. 2018 die Steuerzahlung auf dem Konto des Finanzsamtes gutgeschrieben sein muss oder in Bar in der Kasse des Steuerverwalters entrichtet werden muss. Wenn eine Barzahlung durchgeführt oder ein Steuerbetrag auf das Konto des Steuerverwalters nach dem 3. 4. 2018, spätestens allerdings am 9. 4. 2018 gutgeschrieben wird, handelt es sich zwar um eine verspätete Zahlung, allerdings noch ohne Pönale.

Sollten Sie sich für die Bearbeitung der Steuererklärung durch einen Steuerberater entscheiden, dann muss die Vollmacht zur Bearbeitung und Abgabe der Steuererklärung beim Steuerverwalter auch spätestens am 3. 4. 2018 hinterlegt werden. An diesem Tag reicht es die Vollmacht zur Einlaufstelle des jeweiligen Finanzamtes abzugeben oder per Post an das zuständige Finanzamt zu schicken.

publikováno 26.03.2018
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