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Finanzministerium der Tschechischen Republik erlässt neu einige Sanktionen für eine verspätete Pflichterfüllung im Hinblick auf Umsatzsteuer (Nr. 1003)

Im Finanzmerkblatt Nr. 13/2021 ist neu Erlass von einigen Sanktionen für eine verspätete Pflichterfüllung im Hinblick auf Umsatzsteuer veröffentlicht. Als Stichtag ist für alle weiter genannten Fälle der Donnerstag den 15. 04. 2021 festgelegt.  

Für den Monat Februar 2021 kann die Umsatzsteuervoranmeldung als auch die Kontrollmeldung ohne Sanktion spätestens bis zum 15. 04. 2021 abgegeben werden, die Strafe für eine verspätete Abgabe wird erlassen. Analog ist die Strafe für verspätete Berichtigungserklärung von Umsatzsteuer, die spätestens bis zum 31. 03. 2021 abgegeben sein sollte und spätestens bis zum 15. 04. 2021 abgegeben wird, erlassen.

Erlassen werden ebenfalls die Strafen für verspätete Erfüllung von den mit der Kontrollmeldung verbundenen Pflichten (zum Beispiel von der Pflicht auf die Aufforderung des Finanzamtes die falschen oder unvollständigen Angaben zu ändern oder zu ergänzen), wenn mindesten ein Teil der Frist zur Erfüllung in den Zeitraum vom 01. 03. bis 21. 03. 2021 fällt und zur Erfüllung spätestens am 15. 04. 2021 kommen wird.

Erlassen wird auch der Verzugszins für eine verspätete Bezahlung von Umsatzsteuer für den Februar 2021, wenn die Steuer spätestens am 15. 04. 2021 bezahlt wird. Dies betrifft allerdings nicht diejenigen, den der Zins bereits früher bei der Bezahlung bis zum 16. 08. 2021 erlassen wurde (siehe Erlass FZ 38/2020).   

publikováno 05.03.2021
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