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Essensgutscheine als Benefit-Pass?

Generalfinanzdirektion hat bestätigt, dass die Essensgutscheine im Sinne vom Umsatzsteuergesetz Benefit-Pass sind.

Die Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern die Essensgutscheine gewähren, sollten verfolgen, welcher MWSt.-Modus bei ihrer Gewährung geltend gemacht wird. Dieser Modus hängt davon ab, ob es sich um Einzweckgutscheine oder Mehrzweckgutscheine handelt.

Ein Einzweckgutschein ist so ein Gutschein, bei dem zum Zeitpunkt seines Erlasses der MWSt.-Satz und Erfüllungsort (in diesem Fall Inland gemeint) im Hinblick auf gegenständliche Leistung bekannt sind. Verfahren bei Geltendmachung der Steuer ist im Falle von Einzweckgutschein ziemlich kompliziert, weil – vereinfacht gesagt – seine Übertragung in allen Stufen für steuerbaren Umsatz gehalten wird und daher Auswirkung auf alle beteiligten Parteien hat, d.h. Herausgeber, Arbeitgeber als auch den Erbringer der Verpflegungsdienstleistungen.

Sonstige Gutscheine, die die Definition eines Einzweckgutscheines nicht erfüllen, werden für Mehrzweckgutschein gehalten. Bei einem Mehrzweckgutschein wird MWSt. erst zum Zeitpunkt seiner Geltendmachung durch Arbeitnehmer, das bedeutet gleich, so wie es bis zur Novellierung des Umsatzsteuergesetzes im April war, abgeführt.

Die meisten Essensgutscheine, die im Inland verwendet werden, sind Mehrzweckgutscheine. Ihre Lieferung stellt daher weder für Vertreiber noch für Arbeitgeber einen steuerbaren Umsatz dar. Diese Essensgutscheine können beim breiten Spektrum der Verkäufer geltend gemacht werden, und zwar nicht nur in Verpflegungseinrichtungen, aber auch in den Läden, wo Lebensmittel eingekauft werden können (außer Alkohol- und Tabakerzeugnisse) – also zum Beispiel auch glutenfreie Mischungen, die zum Backen bestimmt sind und bei den 10% MWSt.-Satz geltend gemacht wird. In solchem Falle ist der Steuersatz nicht im Voraus bekannt, was den Modus von Einzweckgutscheinen ausschließt.

Es kann natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass die konkreten Essensgutscheine ausschließlich zum Einkauf von Fertigmahlzeiten verwendet wären. In solchem Fall wären die Essensgutscheine ein Einzweckgutschein.

Auch die Arbeitgeber, die außer Essensgutscheine auch andere Benefits in Form von Benefit-Pass gewähren, sollten sich vergewissern, ob die von Ihnen gewährte Gutscheine Einzweck- oder Mehrzweckgutschein sind und auf Grund davon sich über richtiges Verfahren im Hinblick auf Umsatzsteuer zu versichern.

Haben Sie Fragen zur oben genannten Problematik? Ihre KODAP-Berater stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

publikováno 19.09.2019
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