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Erweiterung von Befreiung von Grunderwerbsteuer

Im Fall von Wohnungseinheiten waren von der Grunderwerbsteuer bisher nur die fertiggestellten oder genutzten Wohnungseinheiten in Wohnhäusern befreit, bei den es zum ersten Erwerb des Eigentumsrechtes gegen Entgelt innerhalb von 5 Jahren ab dem Tage der Fertigstellung oder ab Nutzungsbeginn der Einheit gekommen ist.

Durch die Novellierung der Gesetzesmaßnahme des Senats Nr. 340/2013 Slg., die am 1. 11. 2019 in Kraft tritt, kommt es zu einer Erweiterung von Befreiung auch auf die in einem Familienhaus abgegrenzte Einheit.

Die Befreiung kann nur in den Fällen geltend gemacht werden, in den es zum Erwerb von Eigentumsrecht zur Immobilie ab dem Wirksamkeitsdatum der Novellierung und später kommen wird. Die bis zum 31. 10. 2019 dem KN zugestellten Anträge auf Eintragung unterliegen noch der bestehenden gesetzlichen Regelung und eine Befreiung kann auf diese nicht angewendet werden.

Nach der novellierten Bestimmung § 7 des Gesetzes muss es sich um ersten Erwerb des Eigentumsrechtes gegen Entgelt zu einer Wohneinheit im Familienhaus handeln, die:

1. keine andere zu Wohnzwecken nicht dienende Räumlichkeit als zusammen mit der Wohnung genutzten Garage, Keller oder Kammer, entstanden durch Bau, Aufbau, Ausbau oder bauliche Umgestaltung des Hauses, wenn es sich nicht nur um eine Aufteilung oder einen Zusammenschluss von bestehenden Einheiten handelt, enthält,

2. auf Grund von baulicher Umgestaltung einer nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeit neu keine andere zu Wohnzwecken nicht dienende Räumlichkeit als zusammen mit der Wohnung genutzten Garage, Keller oder Kammer umfasst,

und es gleichzeitig zum Erwerb des Eigentumsrechtes zur Wohneinheit innerhalb von 5 Jahren ab dem Tage der Fertigstellung oder ab Nutzungsbeginn der Wohneinheit oder der durch Baumaßnahme geänderten Wohneinheit kommt, und zwar ab dem Tage, der eher eintritt.

Sollten Sie Fragen zu dieser Problematik haben, stehen Ihnen die KODAP-Berater zur Verfügung.


publikováno 04.11.2019
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