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Erweiterung von Bedingungen zur Erfüllung des Anspruchs auf Ausgleichsbonus (Nr. 998)

Ausgleichsbonus steht allgemein denjenigen zu, die im Zeitraum vom Notstand die Tätigkeit verboten hatten oder haben oder in ihrer Tätigkeit bedeutend eingeschränkt waren oder sind. Daher muss es sich um Tätigkeiten handeln, die die dominante Unterhaltsquelle sind, was auch die Tätigkeiten sind, die gleichzeitig im entscheidenden Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. September 2020 überwiegend sind oder zumindest an die geschlossenen Branchen bedeutend, d.h. mindestens zu 80 %, angeschlossen sind.

Neu steht der Ausgleichsbonus nicht nur bei der Erfüllung von Bedingungen der Höhe des Einkommens im Vergleich mit dem Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. September 2020, sondern auch im Vergleich von den in einem anderen „Ersatzzeitraum“ erzielten Einkommen zu. Das gilt aber alleine und nur unter Voraussetzung, dass die folgenden zwei Bedingungen erfüllt sind:

In überwiegende Einkommen werden die Einkommen aus der abhängigen Beschäftigung, aus Unternehmertätigkeit und Einkünfte aus Miete gerechnet. Details inkl. Beispiel stehen zur Verfügung hier

Der Antrag nach den oben genannten Regeln kann auch für die Ausgleichszeiträume gestellt werden, bei den die Frist zur Stellung des Antrages bereits abgelaufen ist. In diesem Fall ist zusammen mit dem Antrag auf Ausgleichsbonus auch der Antrag auf Wiedereinsetzung der Frist in den vorigen Stand zu stellen. Dieser Antrag ist von den Verwaltungsgebühren befreit, allerdings muss dieser spätestens bis zum 25. 02. 2021 gestellt sein.

publikováno 05.03.2021
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