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Erniedrigung des Mehrwertsteuersatzes bei den Verpflegungsdienstleistungen

Gleichzeitig mit der Pflicht, die Umsatzerlöse aus den Unterkunfts- und Verpflegungsdienstleistungen zu erfassen, kommt es zur Erniedrigung des MWSt-Satzes von den gegenwärtigen 21% auf 15% bei den Verpflegungsdienstleistungen zu demselben Datum (d.h. zum 1.12.2016). Die Verpflegungsdienstleistungen werden so neu in die Anlage Nr. 2 des MWSt-Gesetzes zwischen die dem ersten MWSt-Satz unterliegenden Dienstleistungen eingeordnet. Dieser neue Posten der Anlage umfasst sowohl die Verpflegungsdienstleistungen, als auch Servieren der Getränke, falls es sich aber nicht um die von der Steuer befreiten Dienstleistungen (Verpflegung der Schüler in den Schulkantinen und die im Zusammenhang mit den Gesundheits- und Sozialdienstleistungen gewährten Verpflegungsdienstleistungen) oder um Servieren der alkoholischen Getränke (Nomenklatur des Zolltarifes 2203 bis 2208) oder um im Kapitel 24 des Zolltarifes angeführte Tabakerzeugnisse handelt.

publikováno 18.11.2016
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