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Erlass von Verwaltungsgebühren und Zinsen (LIBERALISIERUNGSPAKET III) (Nr. 926)

Im Finanzmerkblatt Nr. 9/2020 ist eine weitere (in der Reihenfolge bereits fünfte) Entscheidung der Finanzministerin zur Milderung von Auswirkungen der im Zusammenhang mit COVID-19 gesetzten Maßnahmen veröffentlicht.

Nach dem Punkt VII. von dieser Entscheidung kommt es zum Erlass von Verwaltungsgebühren für die Stellung der beim Finanz- oder Zollamt bis zum 31.12.2020 gestellten Anträge (zum Beispiel Antrag auf Stundung oder Tilgung von Steuer, Antrag auf Erlass von Verzugszins oder Zins vom gestundeten Betrag, Antrag auf Erlass der Strafe für Nichtabgabe der Kontrollmeldung und Bescheinigung in Steuersachen). Es handelt sich um Verlängerung des „gebührenfreien“ Zeitraums, der ursprünglich am 31. 7. 2020 geendet hat.

Weiter werden automatisch (ohne Antrag) die im Zeitraum von 12. 3. 2020 bis zum 31. 12. 2020 anfallenden Verzugszins und Zins vom gestundeten Betrag in den Fällen erlassen, wo vom Steuerverwalter eine Stundung oder Bezahlung in Raten aus den mit COVID-19 zusammenhängenden Gründen individuell genehmigt werden.

Über weitere im Liberalisierungspaket III enthaltenen Steuerermäßigungen haben wir Sie durch Infoblatt e-servis Nr. 922 (Einkommen- und Körperschaftsteuer und insbesondere Abgabe der Steuererklärung), Nr. 923 (Umsatzsteuer) und Nr. 924 (Grunderwerbsteuer) informiert.

Hinweis: Hyperlink führt zur Website in tschechischer Sprache, deutsche Version steht leider nicht zur Verfügung.

Ihre KODAP-Berater stehen Ihnen auch weiterhin zur Verfügung.

publikováno 18.06.2020
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