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Erlass von Umsatzsteuer für die Lieferung von Atemschutzmasken (Nr. 992)

Mit der Empfehlung die Atemschutzmasken mit einer höheren Filterwirksamkeit zu benutzen wurde es über Erlass von Umsatzsteuer für die Lieferung dieser Mittel entschieden. Es handelt sich insbesondere um Filterhalbmasken und Atemschutzmasken der Klasse FFP2 und höher (z.B. KN 95, N95, … ). Erlass von Umsatzsteuer betrifft nicht den medizinischen Mundschutz, Mundschutzmasken für Öffentlichkeit oder verschiedene Textil- und Papiergesichtsmasken.

Erlass bezieht sich auf die im Zeitraum vom 03.02.2021 bis zum 03.04.2021 ausgeführten steuerbaren Umsätze. Erlass von Umsatzsteuer betrifft die Warenlieferung und im Gegenteil betrifft nicht die Anschaffung von Waren aus einem anderen Mitgliedsstaat oder Import aus Drittländern. Umsatzsteuer wird von der auch die mit der Lieferung der Ware verbundenen Nebenkosten enthaltenden Bemessungsgrundlage erlassen.

Details zum Erlass von Umsatzsteuer für die Lieferung von Atemschutzmasken sind im Finanzmerkblatt Nr. 8 2021 angeführt.

publikováno 03.02.2021
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