skupina

Erlass von Sanktionen im Zusammenhang mit der Verbreitung vom Coronavirus SARS-CoV-2 (sog. Liberalisierung)

Durch die im Finanzmerkblatt Nr. 4/2020 veröffentlichte Entscheidung der Finanzministerin kommt es zum Erlass von einigen Sanktionen und Verwaltungsgebühren aus dem Grund von Sonderereignis, das die Pandemie der Krankheit COVID-19 ist.  Gleichzeitig wird aus dem gleichen Grund Anweisung der Generalfinanzdirektion GFŘ-D-44 zum Erlass von Verzugszins, Stundungszinsen und Strafe für Nichteinreichung der Kontrollmeldung erlassen.

Zu einer Terminverschiebung zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen kommt es nicht, das ist nämlich nur und ausschließlich mit einer anspruchsvollen Gesetzesänderung möglich. Aus der Entscheidung der Finanzministerin kommt es allerdings zum Erlass von Sanktionen für eine verspätete Abgabe und Bezahlung der Einkommensteuer unter der Voraussetzung, dass der Verzug nicht länger als bis zum 1. 7. 2020 (d.h. 3 Monate) dauern wird. Es handelt sich um einen „flächendeckenden“ Erlass, der nicht beantragt werden muss.

Der genannte  Erlass betrifft Einkommensteuer- als auch Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2019 als auch die Einkommensteuerabrechnung, mit Ausnahme von Abrechnung der Einkommensteuer aus der abhängigen Tätigkeit, die durch Quellensteuer in Form von Anzahlungen erhoben wird.

Den Umsatzsteuerzahlern wird auch aus dem Grund von dem genannten Sonderereignis „automatisch“ die Strafe für verspätete Abgabe der Kontrollmeldung in Höhe von 1.000 CZK, bei der die Pflicht zur Bezahlung im Zeitraum vom 1. 3. 2020 bis zum 31. 7. 2020 entstehen wird, erlassen.

Aus den mit dem Coronavirus zusammenhängenden Gründen können wirksam noch andere individuelle Ermäßigungen beantragt werden, insbesondere Erlass von anderen mit der Kontrollmeldung oder einer anderen Steuererklärung zusammenhängenden Strafen. Es kann auch Aufhebung oder Reduzierung der Anzahlungen für Einkommensteuer beantragt werden. Es kann auch Stundung von Einkommensteuer oder Genehmigung von Tilgung der Steuer beantragt werden. Sämtliche bis zum 31. 7. 2020 gestellten Anträge werden ohne Verwaltungsgebühren bearbeitet.

Finanzverwaltung hat im Zusammenhang mit dem Coronavirus den sog Begleiter für die Steuerpflichtigen erlassen.

Hinweis: Hyperlink führt zur Website in tschechischer Sprache, deutsche Version steht leider nicht zur Verfügung.

publikováno 20.03.2020
share on fb


Kodap skupina - daňové poradenství

mini mapa ČR Vybrat kancelář

Specializované kanceláře

+420 485 228 471

info@kodap.cz

cs en de 

ETL Global
newsletter close