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Erlass von Einkommensteuer auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus Lohnersatz nach dem Krisengesetz (Nr. 984)

 

Im Finanzmerkblatt Nummer 5/2021 ist die Entscheidung über Erlass von Einkommensteuer auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vom ausbezahlten Lohnersatz gemäß Krisensteuerungsgesetz für die nach dem Krisengesetz angeordneten Arbeitspflichten oder Arbeitsaushilfen.

Erlass von Steuer betrifft die Einkünfte (Lohnersatz) für den Zeitraum von allen Notständen im Zusammenhang mit COVID-19 (d.h. vergangenen als auch eventuellen künftigen). Die angeordnete Arbeitspflicht und Aushilfe ist auf die Studenten von konkreten Studienfächern von Mittel- und Hochschulen im Bereich von der medizinischen und Sozialpflege (bzw. in zusammenhängenden Bereichen) gefallen.

Die Beträge, die bereits abgezogen wurden, werden vom Zahler am Standardwege nach dem Einkommensteuergesetz erstattet. Detailliertes Verfahren ist in der Begründung der Entscheidung gerade im Finanzmerkblatt 5/2021 angeführt. Im Falle von Abgabe einer Steuererklärung wird auch eine Nichtangabe dieser Einkünfte in der Steuererklärung akzeptiert.

Laut Pressemitteilung des Arbeits- und Sozialministeriums soll den betroffenen Studenten nachträglich eine Vergütung in gleicher Höhe ausbezahlt werden, als ob die Versicherungsbeiträge (Sozial- als auch Krankenversicherung) nicht zu zahlen gewesen wären.

publikováno 15.01.2021
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