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Erfassung im Register der tatsächlichen Eigentümer bis Ende des Jahres unentgeltlich!

Mit den sich nähernden Weihnachtsfeiertagen und anschließend mit dem Ende des Jahres nähert sich langsam auch das Ende des Motivationsprogramms von Befreiung von der Gebühr für die Eintragung des tatsächlichen Eigentümers im Register.

Angefangen mit dem 01. 01. 2018 ist den juristischen Personen und den Treuhandfonds (weiter nur „Subjekt“) die Pflicht entstanden die Eintragung des tatsächlichen Eigentümers in die Evidenz sicherzustellen. Die Frist für die Durchführung der Eintragung beträgt für die im Handelsregister bereits erfasste Subjekte 1 Jahr, spätestens also bis zum 31. 12. 2018, für alle anderen ist dann die Frist von 3 Jahren festgelegt.

Die Evidenz der tatsächlichen Eigentümer ist ein nicht öffentliches durch die Registergerichte geführtes Register. In der gegebenen Evidenz sind nur und ausschließlich die Angaben über die natürliche Person, die der tatsächliche Eigentümer des Subjektes ist, d.h. über die Person, die nach den Gründungsdokumenten bestimmt ist, die Möglichkeit direkt und indirekt faktischen Einfluss auf das gegebenen Subjekt zu nehmen hat oder Mehrheitsanteil in der Gesellschaft besitzt, aufgezeichnet. Zugriff in das erwähnte Register ist sehr eingeschränkt und die Informationen daraus werden nur auf Grund vom berechtigten Rechtsinteresse erteilt.

Eine Sanktion für die Nichterfüllung der Eintragung wird vom Gesetz primär nicht festgelegt, allerdings die mit einer Nichterfüllung der gesetzlichen Pflicht verbundenen Sekundärauswirkungen können anschließend ungünstige Auswirkung auf Teilnahme an Ausschreibungen im Bereich von öffentlichen Aufträgen und bei der geschäftlichen Zusammenarbeit mit weiteren Subjekten bei der Überprüfung der Vermögensstruktur haben.

Die Bearbeitung der Erfassung der Eintragung für die juristischen Personen ist bis Ende dieses Jahres von der Gerichtsgebühr befreit. Angefangen mit dem 01. 01. 2019 wird die Eintragung des tatsächlichen Eigentümers anschließend mit einer Gebühr nach dem Standardsatz, der durch die Registergerichte auf den Betrag von 1.000 CZK festgelegt ist, belegt.

publikováno 14.12.2018
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