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Erfassung der tatsächlichen Besitzer von Handelskorporationen

Seit dem 1. 1. 2018 gilt eine neue Pflicht für alle Handelskorporationen und weitere erfasste juristische Personen. Diese müssen nämlich im öffentlichen Register in die vom Bezirksgericht geführte Evidenz ihren tatsächlichen Besitzer eintragen lassen. Der tatsächliche Besitzer ist insbesondere eine natürliche Person, die faktisch oder rechtlich die Möglichkeit hat direkt oder indirekt entscheidenden Einfluss in der gegebenen Handelskorporation zu nehmen. Diese Evidenz ist im Gegensatz zu dem Handelsregister nicht öffentlich, aber trotzdem haben viele Subjekte, insbesondere die Organe der Staatsverwaltung einen Zugriff in sie.

Die genannte Pflicht wurde vom Gesetz im Zusammenhang mit Kampf gegen Geldwäsche festgelegt und ihre Erfüllung ist wesentlich zum Beispiel für eine erfolgreiche Teilnahme an Ausschreibungen im Bereich von öffentlichen Aufträgen oder bei einer Geschäftszusammenarbeit, bei der es zum gewissen Maße erforderlich ist die Vermögensstruktur im Hinblick auf die Person des tatsächlichen Besitzers zu überprüfen, und zwar nicht nur im Hinblick auf die Organe der Staatsverwaltung. Es kann also zweifellos empfohlen werden dieser Pflicht ohne jegliche Ausnahme nachzukommen.

Die Eintragung in die Evidenz sollte ohne unnötigen Verzug durchgeführt werden. Spätestens sollen allerdings die Handelskorporationen dieser Pflicht bis zum 31. 12. 2018 nachkommen, gleichzeitig ist die Eintragung bis zu diesem Termin von der Gerichtsgebühr (1.000,- CZK) befreit.

Verschieben Sie nicht unnötig die Erfüllung von dieser gesetzlichen Pflicht. Mit Konsultationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung mittels unserer assoziierten Anwaltskanzlei KODAP legal s.r.o., die mit Ihnen das ganze Verfahren von Eintragung umsetzen kann.

publikováno 16.03.2018
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