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Ende der Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Schadenersatz eines durch die Krisenmaßnahmen verursachten Schadens (Nr. 939)

Bereits früher haben wir Sie informiert über die Pflicht vom Staat einen Schaden, der in Folge von gesetzten Krisenmaßnamen entstanden ist, zu ersetzen.

Nach dem Krisengesetz wird der Staat so einen Schaden ersetzten, der als direkte Folge von Krisenmaßnahmen entstanden ist. Typisch wird es sich so um entwertete Vorräte (zum Beispiel Lebensmittel) handeln, die der Unternehmer in Folge von Krisenmaßnahmen (zum Beispiel Schließen von Standort, bzw. Betriebsstätte) nicht verbrauchen konnte. Kern der meisten Ansprüche wird allerdings wahrscheinlich der entgangene Gewinn sein. Seine Berechnung ist allerdings ziemlich kompliziert, weil es nachgewiesen werden muss, dass der entgangene Gewinn ausschließlich in Folge von Krisenmaßnamen und nicht in Folge von Pandemie COVID-19 als solcher entstanden sei. Der Antragsteller wird also beziffern müssen, was für einen Gewinn er gehabt hätte, wenn die Pandemie verlaufen würde und der Staat keine Krisenmaßnahmen erlassen gehabt hätte.

Es kann im Gegenteil kein Ersatz von solchen Ausgaben beantragt werden, die nicht Folge von Krisenmaßnahmen sind, daher zum Beispiel von Fixkosten (Mietzins, Löhne etc.).

Der Anspruch auf Schadenersatz ist nach dem Krisengesetz spätestens innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschädigte die Entstehung des jeweiligen Schadens erfahren hat, geltend zu machen. Weil die ersten Krisenmaßnahmen am 12. März 2020 gesetzt wurden, werden die ersten Fristen bereits am 12. September 2020 ablaufen. Sind Sie also der Meinung, dass Sie einen Anspruch auf Schadenersatz haben, ist es Zeit zu handeln.

Wir sind bereit unseren Klienten mittels der assoziierten Anwaltskanzlei KODAP legal:

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publikováno 31.08.2020
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