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Einkommensteuer- und Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2019 bis zum 18. 8. 2020 und weitere Steuermilderungen (LIBERALISIERUNGSPAKET III) (Nr. 922)

Einkommensteuererklärung/ Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2019 bei natürlichen als auch juristischen Personen kann ohne jegliche Sanktionen abgegeben werden und die Steuer bezahlt werden bis zum 18. 8. 2020. Diese Milderung  betrifft allerdings nicht die juristischen Personen, deren Besteuerungszeitraum das Geschäftsjahr ist. Weiter betrifft diese Milderung nicht die Subjekte, deren Steuerverwalter das Spezialisierte Finanzamt ist. Diese Subjekte können eine Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärung individuell beantragen.

Auf Grund von Entscheidung der Finanzministerin, die im Finanzmerkblatt Nr. 9/2020 veröffentlicht wurde, kommt es nämlich zum Erlas von Sanktionen aus einer Abgabe der Steuererklärung und Begleichung der Steuer nach dem gesetzlichen Termin (1. 4. 2020 oder 1. 7. 2020). Wenn also spätestens bis zum 18. 8. 2020 die Steuererklärung abgegeben und die Steuer bezahlt (auf das Konto des Steuerverwalters gutgeschrieben) sein wird, dann werden die Strafe für verspätete Abgabe der Steuerklärung als auch der Verzugszins für eine verspätete Bezahlung automatisch erlassen. Wird der äußerste Termin 18. 8. 2020 nicht eingehalten, dann werden die beiden Sanktionen (Strafe als auch Zins) seit dem ursprünglichen Tag der gesetzlichen Frist (d.h. seit dem 1. 4. 2020 oder seit dem 1. 7. 2020) berechnet.

Erlas von Sanktionen auf Grund von Entscheidung der Finanzministerin für eine verspätete Abgabe betrifft auch eine verspätete Abgabe von Meldung des steuerfreien Einkommens von natürlichen Personen, wenn die Meldung spätestens bis zum 18. 8. 2020 abgegeben wird. Analog wird Strafe für verspätete Abgabe der durch Arbeitgeber abzugebenden Steuerabrechnung von Lohnsteuer erhobene durch Abschlag in Form von Lohnsteuereinbehalt erlassen, wenn die Abrechnung bis zum 31. 5. 2020 abgegeben wurde.

Den natürlichen Personen, die in Folge von Änderung der Art von Geltendmachung von Aufwendungen oder aus dem Grund von Aufnahme von Buchführung im Jahr 2019 die Pflicht gehabt haben eine nachträgliche Steuerklärung für das Jahr 2018 abzugeben, werden auch die Sanktionen für eine verspätete Abgabe von dieser nachträglichen Steuerklärung und für die Bezahlung von dieser Steuer erlassen, allerdings nur wenn bis zum 18. 8. 2020 die Erklärung abgegeben und die Steuer bezahlt sein werden.

Weitere mit der Pandemiekrise zusammenhängenden steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Informationen finden Sie auf unseren Webseiten im Abschnitt Pandemie-Infos. Wenden Sie sich mit Ihren Fragen an die KODAP-Berater, sie sind für Sie da.

publikováno 11.06.2020
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