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Einkommen- und Körperschaftsteuer bereits am 15. September fällig (Nr. 943)

Am 15. 9. 2020 haben die natürlichen als auch juristischen Personen die Pflicht die Quartalsvorauszahlung für Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zu bezahlen, wenn sich die Pflicht von dieser Zahlung aus ihrer Steuererklärung ergeben hat (die letztbekannte Steuerpflicht höher als 150.000 CZK).

Auf Grund von der Entscheidung von Finanzministerin wurde die Pflicht von Zahlung der Vorauszahlung zum 15. 6. 2020 erlassen. Auf die Septembervorauszahlung bezieht sich dieser „Erlass“ leider nicht mehr und es ist notwendig diese rechtzeitig zu bezahlen, d.h. dass spätestens am 15. 9. 2020 der Betrag am Konto des Steuerverwalters gutgeschrieben sein muss.

Allerdings gibt es eine Möglichkeit beim Finanzamt die Festlegung von Vorauszahlung in einer anderen Höhe zu beantragen, eventuell ihre volle Aufhebung zu beantragen. Das kann insbesondere im Falle begründet sein, wo es in Folge von Pandemie COVID-19 oder von anderen Ereignissen zum wirtschaftlichen Einbruch und dadurch zum Rückgang der erwarteten Steuer für das Jahr 2020 gekommen ist.

publikováno 09.09.2020
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