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Einführung von Möglichkeit der Vereinbarung von Vertragsstrafen im Wohnungsmietvertrag (Nr. 935)

Mit der Wirksamkeit ab dem 01.07.2020 ist es unter anderem zu einer bedeutenden Gesetzgebungsänderung von Regelung eines Mietvertrages für Wohnung gekommen. Neu wird vom Gesetz die Möglichkeit festgelegt, dass der Vermieter mit dem Mieter eine Vertragsstrafe für den Fall von Verletzung der aus dem Mietvertrag hervorgehenden Pflichten vereinbaren, was nach der vorherigen Regelung nicht möglich war. Wenn also ein Mietvertrag für eine Wohnung bereits vor dem 01.07.2020 eine Bestimmung über Vertragsstrafe enthalten hat, war solche Vereinbarung ungültig und der Mieter musste diese nicht bezahlen.

 

Die neu eingeführte Möglichkeit von Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Mietvertrag für eine Wohnung bedeutet allerdings nicht, dass der Vermieter in den Vertrag eine Vertragsstrafe ohne jegliche Einschränkung aufnehmen kann. Einem Mieter können nicht unangemessene Pflichten auferlegt werden und deshalb ist es auch nicht möglich von ihm eine unangemessene Vertragsstrafe zu verlangen. So wird es immer erforderlich sein zu prüfen, ob im gegebenen Fall eine Strafe zulässig ist und ebenfalls ob diese von angemessener Höhe ist.

 

Wenn es zur Verletzung von einer Pflicht eines Mieters, auf die die Vertragsstrafe gebunden ist, bis Ende Juni 2020 gekommen ist, ist der Mieter nicht verpflichtet die Vertragsstrafe zu bezahlen. Wenn allerdings das Recht auf die Vertragsstrafe erst nach diesem Datum entstanden ist, wird der Mieter diese im Falle, dass ihre Höhe angemessen sein wird, bezahlen müssen.

publikováno 20.07.2020
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