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Eine weitere Verlängerung vom Erlass der Umsatzsteuer bei Filterhalbmasken und Atemschutzmasken, und zwar bis zum 31. 08. 2021 (Nr. 1024)

Finanzministerium hat über Verlängerung vom Erlass der Umsatzsteuer bei Lieferung, Anschaffung aus einem anderen Mitgliedsstaat und bei Einfuhr von ausgewählten Waren, insbesondere Filterhalbmasken von der Klasse mindestens FFP2, Atemschutzmasken als auch Zubehör zu den Filterhalbmasken und Atemschutzmasken entschieden, und zwar auch für den Zeitraum vom 01.07. 2021 bis zum 31. 08. 2021. Der volle Wortlaut der Entscheidung wurde im Finanzmerkblatt 25/2021 veröffentlicht.

Die ursprünglichen Entscheidungen, die durch diesen Beschluss verlängert werden, sind im Finanzmerkblatt 16/2021 (siehe unser Info im e-servis 1006), im Finanzmerkblatt 18/2021 (siehe unser Info im e-servis 1012 ) und ebenfalls im Finanzmerkblatt 23/2021 (siehe unser Info e-servis 1021) veröffentlicht.

Wir erinnern nochmals, dass wenn der Steuerpflichtige auf Steuerbeleg den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag der Steuer, die durch diese Entscheidung des Finanzministeriums erlassen wird, anführt, ist er verpflichtet diese Steuer zu bekennen (in die Steuererklärung anzugeben) und gleichzeitig der Empfänger von dieser Ware nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Eine falsch bekannte Steuer kann allerdings durch Verfahren gemäß § 43 des Umsatzsteuergesetzes korrigiert werden.

publikováno 02.07.2021
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