skupina

Eine verspätete Zahlung von Umsatzsteuer ohne Sanktionen für diejenigen, bei den ihre Tätigkeit eingeschränkt oder verboten wurde (Nr. 952)

Im Zusammenhang mit dem sog. großen Liberationspaket (siehe e-servis) kommt es bei den Subjekten, bei den der überwiegende Teil des Einkommens in den vorgehenden Monaten aus einer Tätigkeit stammte, die ab dem 14. 10. 2020 verboten oder eingeschränkt wurde (Übersicht von diesen Tätigkeiten siehe Finanzmerkblatt Nr. 22/2020), zum Erlass vom Verzugszins für eine verspätete Bezahlung der Umsatzsteuer. Das allerdings nur unter Bedingung, dass sie diese Tatsache dem jeweiligen Steuerverwalter melden werden.

Konkret wird der Verzugszins aus verspäteten Umsatzsteuerzahlungen für die Monate September 2020, Oktober 2020 und November 2020, eventuell für den Zeitraum des III. Quartals 2020 bei den Quartalssteuerzahlern unter der Bedingung, dass es zur Bezahlung spätestens am 31. 12. 2020 kommen wird, erlassen.

Wir weisen darauf hin, dass nur der Verzugszins für eine verspätete Umsatzsteuerzahlung für den jeweiligen genannten Zeitraum erlassen wird. Durch diese Entscheidung KOMMT ES NICHT zum Erlass der Strafe für eine eventuelle verspätet abgegebene Umsatzsteuererklärung oder verspätet abgegebene Kontrollmeldung.

Die Bedingung vom Erlass ist es dem Finanzamt die Erfüllung der Bedingung, dass über die Hälfte der Einkommen aus den Tätigkeiten stammt, die verboten oder eingeschränkt wurden, zu melden. Das Muster von Meldung steht hier zur Verfügung.

publikováno 19.10.2020
share on fb


Kodap skupina - daňové poradenství

mini mapa ČR Vybrat kancelář

Specializované kanceláře

+420 485 228 471

info@kodap.cz

cs en de 

ETL Global
newsletter close