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Ein Ausgleichsbonus für den Zeitraum ab dem 5. 10. 2020 kann vorerst nicht beantragt werden(Nr. 957)

Ein Ausgleichsbonus in Höhe von 500 CZK pro Tag zu den ähnlichen Bedingungen wie in den Frühlingsmonaten des Jahres 2020 kann leider vorerst noch  nicht beantragt werden. Es wird erst nach dem Abschluss der Verabschiedung (des Gesetzgebungsverfahrens) möglich sein einen Antrag zu stellen. Der Ausgleichsbonus wird auf Grund von Anträgen wieder von den Finanzämtern im Zusammenhang mit Verbot oder Einschränkung der Unternehmertätigkeit ausbezahlt.

Dieser Bonus ist den selbstständig Erwerbstätigen Personen, den Gesellschaftern in den Klein- oder Familien-GmbHs und sog. „Beschäftigten im Modus von Teilzeitbeschäftigung oder Aushilfevertrag“ bestimmt. Für den aktuellen Ausgleichszeitraum (nach dem Gesetzesentwurf vom 5. 10. 2020 bis zum 4. 11. 2020) wird es möglich sein einen Antrag spätestens 2 Monate nach dem Ende des Zeitraums zu stellen.

publikováno 30.10.2020
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