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Die Übersichten von selbstständig erwerbstätigen Personen können ohne Sanktion nur noch bis Freitag, den 18. 9., abgegeben werden (Nr. 944)

Eine der Maßnahmen, die zum Ziel haben, die Lage den Unternehmern in der Zeit von COVID-19-Pandemie zu erleichtern, gibt es die Möglichkeit verspätet die Übersichten über Einkommen und Ausgaben für das Jahr 2019 ohne Gefahr von Sanktionen bis zum 18. 9. 2020 abzugeben.

Arbeits- und Sozialministerium hat allen selbstständig erwerbstätigen Personen ermöglicht die Übersicht für Sozialversicherungsträger bis zum 18. 9. 2020 abzugeben, allerdings nur unter Bedingung, dass bis zu diesem Termin auch die rückständige Abgabe für das Jahr 2019 bezahlt sein wird. Dann wird der selbstständig erwerbstätigen Person automatisch auch Pönale für eine verspätete Bezahlung erlassen.

Im Falle von Krankenversicherung wird seitens der Krankenkassen automatisch auch die Sanktion für eine verspätete Abgabe von Übersicht erlassen, wenn dieser spätestens bis zum 18. 9. 2020 abgegeben wird. Pönale für eine verspätete Bezahlung wird allerdings nicht automatisch erlassen. Hier ist es notwendig im Falle von Zahlung nach dem gesetzlichen Termin einen individuellen Antrag auf Erlass zu stellen.

publikováno 21.09.2020
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