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Die Tests für COVID-19 können für den Arbeitgeber abziehbare Werbungskosten, bzw. Betriebsausgaben darstellen (Nr. 954)

In der bestehenden Situation geraten viele Arbeitgeber in eine Lage, wo sie vor allem aus vorbeugenden Gründen für ihre Arbeitnehmer den Test für Erkrankung COVID-19 anfordern.

Zum Problem der steuerlichen Wirksamkeit der Kosten für die Tests für COVID-19 hat sich die Finanzverwaltung geäußert damit, dass im Hinblick auf Pandemie-Sonderzustand zugelassen werden kann, dass wen der Arbeitgeber im Hinblick auf die Gefahr von Verbreitung von Infektion unter den Arbeitnehmern am Arbeitsplatz vorbeugende im Testen der Arbeitnehmer bestehenden Maßnahmen durchführt, diese Ausgaben für diese Tests abziehbare Werbungskosten, bzw. Betriebsausgaben sind. Auf Seite des Arbeitnehmers handelt es sich um kein steuerpflichtiges Einkommen.

Sollte allerdings der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Tests für COVID-19 für die mit der Arbeit nicht zusammenhängenden Zwecke (zum Beispiel zum Zweck von Privatausreise aus der Tschechischen Republik) bezahlen, sind die mit diesen Tests verbundenen Kosten nicht steuerlich absetzbar. Beim Arbeitnehmer handelt es sich auch in diesem Fall um kein steuerpflichtiges Einkommen.

Damit die Gründe vom Testen der Arbeitnehmer eindeutig sind, empfehlen wir eine interne Verfahrensanweisung zu erstellen und zu bestimmen, in welchen Fällen der Arbeitgeber zum Testen für COVID-19 schreitet.


Hinweis: Hyperlink führt zur Website in tschechischer Sprache, deutsche Version steht leider nicht zur Verfügung.

publikováno 23.10.2020
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