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Die Steuerermäßigungen im Bereich von Grunderwerbsteuer (LIBERALISIERUNGSPAKET III) (Nr. 924)

Auf Grund von der Entscheidung der Finanzministerin, die im Finanzmerkblatt Nr. 9/2020 veröffentlicht wurde, kommt es zur Verlängerung von Fristen zur Erfüllung von Bedingungen zum Erlass von STRAFE für eine verspätete Abgabe der Steuererklärung und von den mit der verspäteten Bezahlung der Grunderwerbsteuer oder Vorauszahlung für diese Steuer verbundenen ZINSEN.

Bei den Erklärungen mit der Abgabefrist im Zeitraum 31. 3. 2020 – 30. 11. 2020 wird die STRAFE für eine verspätete Abgabe der Erklärung erlassen, wenn die Erklärung spätestens am 31. 12. 2020 abgegeben wird. Analog wird Verzugszins auch von der gestundeten Steuer bei den im Zeitraum 31. 3. 2020 – 30. 11. 2020 fälligen Beträgen erlassen unter Bedingung, dass es zur Bezahlung der Steuer oder Vorauszahlung für diese Steuer spätestens bis zum 31. 12. 2020 kommen wird.

Hiermit ergänzen wir unsere Information über Grunderwerbsteuer vom Infoblatt e-servis Nr. 888 , die zur im Finanzmerkblatt Nr. 5/2020 veröffentlichten Entscheidung der Finanzministerin ist.

Bemerkung: Schicksal des Entwurfs von Aufhebung der Grunderwerbsteuer verfolgen wir und über seine Annahme oder Ablehnung werden wir informieren.

publikováno 16.06.2020
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