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Die Selbstständig erwerbstätigen Personen haben wieder Anspruch auf Kinderkrankengeld, bzw. Pflegegeld beim Schließen von Schulen (Nr. 960)

Die Regierung hat ähnlich wie im Frühling das Förderprogramm „Kinderkrankengeld“ für die selbstständig erwerbstätigen Personen verabschiedet. Es kann aber noch kein Antrag gestellt werden, die Unternehmer müssen auf Aufforderung warten, die gemäß Information des Industrie- und Handelsministeriums Anfang November, d.h. bereits kurzfristig veröffentlicht werden sollte. Die Förderung ist bestimmt für die selbstständig erwerbstätigen Personen, die die selbstständige Erwerbstätigkeit als Haupttätigkeit ausüben und die wegen Schließen von Schuleinrichtungen Kinder oder eine Person, die aus dem Grund von einem langfristig ungünstigen Gesundheitszustand auf Hilfe von einer anderen Person mindestens in Stufe I (leichte Abhängigkeit) angewiesen ist und der die gesetzten Maßnahmen unmöglich gemacht haben die Sozialdienste in Anspruch zu nehmen, pflegen. Die Höhe der Förderung pro Kalendertag beträgt 400 CZK.

Wir weisen darauf hin, dass es zu einer grundsätzlichen Änderung im Hinblick auf Inanspruchnahme vom Ausgleichsbonus und von weiteren Formen von Förderung gekommen ist. Während die Regeln im Frühling die gleichzeitige Inanspruchnahme ermöglicht haben, neu können im gegebenen Kalendertag nicht die einzelnen Regierungsförderprogramme wie Ausgleichsbonus, Kinderkrankengeld für die selbstständig Erwerbstätigen Personen und verschiedene weiteren COVID-Programme kombiniert werden. Der Unternehmer wird sich daher entscheiden müssen, welche Form von Förderung er wählen wird.

Zum Antrag wird keine Anlage beigefügt (zum Beispiel Bestätigung der Schule über Schließen). Es wird eine Ehrenerklärung über Schließen der Einrichtung, die vom Kind besucht wird, ausreichen.

publikováno 09.11.2020
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