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Die Gültigkeit der ersten Zertifikate für Elektronische Erfassung von Umsätzen „EET“ endet

Sollten Sie in die erste oder zweite „Welle“ der EET fallen, vergessen Sie nicht die Gültigkeit Ihres Zertifikats für die EET zu überprüfen und seine Verlängerung zu beantragen.

Die Erste Welle der EET wurde im Dezember 2016 gestartet und hat die Unterkunfts- und Verpflegungsdienstleistungen betroffen. Bereits ab Oktober 2016 konnten die in die erste Welle der EET fallenden Subjekte den Erlass der zur Erfassung von Umsätzen verwendeten Zertifikate beantragen. Die Gültigkeit eines Zertifikates beträgt 3 Jahre, wir befinden uns also im Zeitraum, in dem die Gültigkeit der ersten Zertifikate endet. Vergessen Sie nicht ihre Gültigkeit rechtzeitig zu verlängern. Sollte die Gültigkeit ihres Zertifikats bereits abgelaufen sein und sie nicht geschafft haben eine Verlängerung zu beantragen, ist es notwendig sich ein neues Zertifikat zu beschaffen.

Eine weitere Welle von Verlängerung der Gültigkeit der Zertifikate wird sich am Anfang des Jahres 2020 abspielen und wird sich auf die Subjekte beziehen, die begonnen haben die Umsätze in der zweiten Welle der EET seit März 2017 zu erfassen. Es handelt sich um Tätigkeiten von EINZELHANDEL und GROßHANDEL (CZ NACE 45.1, 45.3, 45.4 – wenn es sich um Handel handelt, 46 und 47).

Mehr Informationen zur EET inkl. Problematik der Zertifikate finden Sie am von der Finanzverwaltung betriebenen Portal etržby.

Hinweis: Hyperlink führt zur Website in tschechischer Sprache, deutsche Version steht leider nicht zur Verfügung.

publikováno 13.11.2019
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