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Die grenzüberschreitenden Gestaltungen und Richtlinie DAC6 zu ihrer Meldung (Nr. 972)

Im Laufe des Monates September haben wir über die Pflichten im Zusammenhang mit der Richtlinie bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung bei grenzüberschreitenden Gestaltungen (sog. Richtlinie DAC6) informiert. Die Richtlinie führt die Pflicht ein dem Steuerverwalter bestimmte grenzüberschreitenden Gestaltungen zum anschließenden automatischen internationalen Informationsaustausch über Gestaltungen zu melden, denen Hauptgrund (oder einer der Hauptgründe) die Erreichung von einem Steuervorteil ist, der den Gegenstand oder Zweck des jeweiligen Steuerrechts vereitelt.

Die gegenständlichen gemeldeten grenzüberschreitenden Gestaltungen müssen mindestens einen EU-Staat betreffen. Der Meldepflicht unterliegt zum Beispiel eine Gestaltung, wo mindestens einer der Beteiligten dieser Gestaltung der Besteuerung aus dem Grund von seinem Wohnsitz, ständigen Aufenthalt, Sitz oder Ort von Führung in einem ANDEREN  Staat als der weitere (andere) Beteiligte dieser Gestaltung unterzogen wird.  

Die Meldung wird beim Spezialisierten Finanzamt mittels eines elektronischen Formblatts erstattet. Auf den Webseiten der Finanzverwaltung der Tschechischen Republik sind detaillierte Antworten auf oft gestellte Fragen gerade zur Geltendmachung von dieser Richtlinie DAC6 veröffentlicht.

publikováno 05.01.2021
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