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Die Fälligkeit von Quartalsvorauszahlungen für Einkommensteuer ändert sich nicht (Nr. 1005)

Obwohl es in den letzten Wochen im Steuerbereich zur Setzung von vielen „sanktionslosen“ und „mildernden“ Maßnahmen gekommen ist, haben viele Pflichten auch weiterhin ihren üblichen Modus. Das gilt auch für die Fälligkeit von Quartalsvorauszahlung für Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für das 1. Quartal des Jahres 2021, wenn sich diese Pflicht aus der abgegebenen Steuererklärung (bzw. der letztbekannten Steuerpflicht) ergibt.

Diese Vorauszahlung ist innerhalb vom Standardtermin bis zum 15. 03. 2021 fällig, d.h. dass diese bereits am nächsten Montag am Konto des Steuerverwalters gutgeschrieben sein soll. Genauso wie bei der am 15. 12. 2020 fälligen Vorauszahlung kann in begründeten Fällen (zum Beispiel aus dem Grund von wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie COVID-19) beim Finanzamt die Festlegung von Vorauszahlung in einer anderen Höhe, eventuell ihre volle Aufhebung beantragt werden. Muster des Antrages finden Sie hier.

publikováno 12.03.2021
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