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Die Arbeitnehmer können „Krisen-“ Kinderkrankengeld, bzw. Pflegegeld beantragen (Nr. 958)

Im Gesetzesblatt wurde das insbesondere die Regelung von Kinderkrankengeld für die Arbeitnehmer während der Krisenmaßnahmen regelnde Gesetz veröffentlicht. Kranken- bzw. Pflegegeld wird in Höhe von 70 % der Tagesbemessungsgrundlage im Mindesttagesbetrag in Höhe von 400 CZK ausbezahlt. Auf Kinderkrankengeld werden auch die sog. „Vereinbarungsarbeitende“ (Menschen, die auf Basis von Vereinbarungen über die Durchführung von Arbeit oder Vereinbarungen über die Durchführung der Arbeitstätigkeit ihre Tätigkeit ausüben) Anspruch haben, wenn für diese die Krankenversicherung abgeführt wurde.

Im Gegenteil zu den Frühlingsmaßnahmen können die Eltern das Kinderkrankengeld nur bei Pflege um Kinder jünger als 10 Jahre (im Gegenteil zur vorherigen Altersgrenze von 13 Jahren) in Anspruch nehmen. Anspruch steht bei der Pflege eines unversorgten schulpflichtiges Kindes abhängigen von Pflege einer anderen Person ohne Alterseinschränkung und einer von Pflege einer anderen Person abhängigen Person über 10 Jahre nutzenden die Sozialdienste der Tagespflegeeinrichtungen etc. zu. Die Eltern, die mit ihren Kindern zu Hause geblieben sind, werden den Anspruch auf Kinderkrankengeld über die ganze Dauer der Krisenmaßnahme (Schließen von Schulen), d.h. rückwirkend seit dem 14. 10. 2020, spätestens allerdings bis zum 30.6. 2021, haben.

Gleichzeitig kommt es zur Vereinfachung der Anträge auf Kinderkrankengeld. Den Eltern reicht es ein einziges Formblatt auszufüllen und dem Arbeitgeber zu übergeben (Ausfülleinleitung finden Sie hier).

publikováno 05.11.2020
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