Deutsche Unternehmer auf dem Weg nach Tschechien.
Die Tschechische Republik hat sich schon seit mehreren Jahren zu einem interessanten Investitionsfeld entwickelt. Mit EU Beitritt wuchs auch die Bemühung der ausländischen Investoren, vor allem der mittleren und kleineren Unternehmer. Die Gründe liegen auf der Hand: die Lage und Infrastruktur sind gut und qualifizierte Arbeitskraft vergleichsweise günstig.
Das hatte den Zuwachs des Bruttoinlandsproduktes von 4,4 % im Jahr 2004 auf fast 5% im Jahr 2005 zur Folge. Gleichzeitig liegt der durchschnittliche Monatsbruttolohn bei 18, 90 TCZK (etwa 660 EUR); die Arbeitslosigkeit bewegt sich unterhalb 9 %, die Inflationsrate unter 3% pro Jahr. Das große Interesse der Investoren trug auch zur Stärkung der Krone bei. Ende 2004 lag der Kurs CZK zu EURO bei 30,65, im Jahr 2005 bei 28,98 und Ende Januar 2006 schon bei 28,50 CZK pro 1 EURO.
Wenn ein deutscher Unternehmer in Tschechien investieren will, muss er Vieles bedenken. Er begibt sich zuallererst einmal in eine Umgebung, in der ihm sowohl ökonomische und geographische Bedingungen als auch die Mentalität der Menschen und auch die Behörden nicht bekannt sind. Er und sein Steuerberater kennen die tschechische Legislative nicht, gehen aber davon aus, dass sie der deutschen ähnlich ist. Doch so einfach ist es nicht.
Zwar sind die wichtigsten Gesetze, die unternehmerische Aktivitäten regeln, den deutschen ähnlich. Es gibt aber Unterschiede und Abweichungen, die von größter Bedeutung sein können. So müssen diverse Registrierungspflichten erfüllt und die Buchhaltung nach tschechischen Vorschriften erstellt werden. Fragen zu Gewerbescheinen, Arbeitsrecht, Versicherung und Finanzierung müssen geklärt sein. Häufig wird auch entschieden, Sitz in Prag zu nehmen, ohne dabei zu beachten, dass hier die höchsten Mietpreise ganz Tschechiens gelten oder der Durchschnittslohn mindestens um ein Drittel höher als der tschechische Durchschnittslohn ist. Deshalb ist es notwendig, von Anfang an einen Begleiter zu haben, dem all dies wirklich gut bekannt ist – aus erster Hand sozusagen.
Der deutsche Unternehmer kann prinzipiell in der Form in Tschechien tätig werden, in der er auch in Deutschland tätig ist. In diesem Fall begründet er in Tschechien eine Betriebsstätte seiner deutschen Firma. Juristische Personen müssen ihre Betriebsstätte im tschechischen Handelsregister registrieren lassen, für natürliche Personen gibt es diese Registrierungspflicht nicht. Für beide gelten jedoch andere Registrierungspflichten wie beispielsweise beim Gewerbeamt, Finanzamt oder auch bei den Sozial- und Krankenversicherungsbehörden, wenn Mitarbeiter angemeldet oder versichert werden müssen.
Wird eine tschechische Betriebsstätte begründet, so muss auch die Buchhaltung zwingend nach tschechischen Vorschriften geführt und für die Zwecke der Besteuerung in Deutschland in die Buchhaltung des deutschen Unternehmens eingearbeitet werden. Wie genau was im Einzelnen besteuert wird, regelt das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).
Der deutsche Unternehmer entscheidet sich aber am häufigsten für eine Rechtsform nach tschechischen Vorschriften. Die Regelungen für Handelsgesellschaften sind im Handelsgesetzbuch enthalten.
Häufigste Form ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (tschechisch: společnost s ručením omezeným, s.r.o. oder spol. s r.o.). Diese kann von einer Person, höchstens aber von 50 Personen gegründet werden. Auch für Ausländer – natürliche oder juristische Personen – ist dies möglich. Das Stammkapital muss mindestens 200.000 CZK betragen; der Anteil eines jeden Gesellschafters mindestens 20.000 CZK. Die Gesellschaftsorgane, Haftungsfragen u.a. sind den deutschen sehr ähnlich.
Weitere Gesellschaftsformen sind die AG (akciová společnost, a.s.), die Kommanditgesellschaft (komanditní společnost, k.s., kom.spol.), die OHG (veřejná obchodní společnost, v.o.s.) und die Genossenschaft (družstvo). Hier gibt es einige Unterschiede zum deutschen Recht, insbesondere hinsichtlich der Pflichten und Rechte der Gesellschafter und der Besteuerung. Daher sind diese Gesellschaftsformen sorgfältig zu beurteilen.
Vor der Entscheidung über eine Rechtsform ist u.a. auch die Besteuerung der zukünftigen Gewinne und Ausschüttung in Betracht zu nehmen. Für die Kapitalgesellschaften gilt auch in CR sog. „Mutter – Tochter“ Regelung – die Gewinnanteile die im Jahr 2006 ausgeschüttet werden, sind von Quellensteuer befreit, wenn der Geschäftsanteil mindestens 10% beträgt und von Mutter mindestens 12 Monate ununterbrochen gehalten wird.
Bedeutende Abweichungen zu Deutschland gibt es in Besteuerung der tschechischen Kommanditgesellschaften.
Weil die neuen Firmen überwiegend in gemieteten Räumen anfangen, ist es vor dem Abschluss des Mietvertrages notwendig, alles Wichtige zu wissen. Auch im Bereich des Leasing gibt es bedeutende Unterschiede, insbesondere, wenn Leasingobjekte über die Grenze hinaus genutzt werden. Von großer Bedeutung kann auch Unterkapitalisierung sein, im Falle, dass die Startphase der tschechischen Muttergesellschaft durch Darlehen und Kredite, die sog. verbundene Personen erteilen, finanziert wird.
Der Körperschaftsteuersatz beträgt 24 %, der Einkommensteuersatz bewegt sich progressiv zwischen 12 und 32 %. Es gibt keine Gewerbe- und Kirchensteuer. Der Umsatzsteuersatz liegt bei 19 %, ermäßigt 5 %. Desweiteren gibt es natürlich auch Steuern wie Verbrauchsteuern, KfZ-Steuer, Erbschafts-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer und Immobiliensteuer.
Sätze der Kranken- und Sozialversicherung für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer:
Gesetzliche Versicherung |
Allgemeine Gesund-heitsver-sicherung |
Kranken-versiche-rung |
Alterver-sorgung |
staatliche Beschäfti-gungs-politik |
insgesamt |
Arbeitnehmer |
4,5 % |
1,1 % |
6,5 % |
0,4 % |
12,5 % |
Arbeitgeber |
9 % |
3,3 % |
21,5 % |
1,2 % |
35 % |
vom Arbeitslohn insgesamt |
13,5 % |
4,4 % |
28 % |
1,6 % |
47,5 % |
Grundsätzlich trägt 35 % der Beiträge der Arbeitgeber. 12,5 % werden dem Arbeitnehmer von seinem Bruttolohn abgezogen. Beides wird regelmäßig an das Sozial- und Krankenversicherungssystem abgeführt.
Neue und komplizierte Regelungen gibt es allerdings für die Fälle, in denen deutsche Arbeitnehmer ausschließlich in Tschechien oder sowohl in Deutschland als auch in Tschechien tätig werden. Dies resultiert, wie in Deutschland auch, aus der Verordnung 1408/1976 EWG. Wie man in dem bestehenden Versicherungssystem verbleiben kann, wo welche Pflicht entstehen werden, oder auch an wen was zu zahlen ist, das sind jedoch komplizierte Fragen, die vorab geklärt werden müssen.
Das alles können Sie mit uns besprechen. Wir helfen Ihnen und stehen mit Rat und Tat an Ihrer Seite – von der Entscheidungsfindung, über Ihre Firmengründung, bis hin zur laufenden Betreuung. Mit uns sind Sie gut beraten – wir erstellen Ihre Buchhaltung, erledigen Ihre Lohnbearbeitung und Vieles mehr, selbstverständlich auch in Deutsch.

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