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Der einheitliche Wechselkurs für das Jahr 2018 für diejenigen, die Steuerevidenz führen

Am Anfang des Jahres 2019 hat die Finanzverwaltung der Tschechischen Republik die regelmäßige jährliche Aktualisierung des einheitlichen Wechselkurses für die Zwecke von Umrechnung der Fremdwährung zum Zweck von Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für Einkommensteuer durchgeführt. Diesen Wechselkurs können (müssen aber nicht) diejenigen verwenden, die keine doppelte Buchführung führen (d.h. diejenigen, die zum Beispiel die Ausgaben durch Prozentpauschale von Einnahmen geltend machen oder die Steuerevidenz führen.) Der einheitliche Wechselkurs wird als Durchschnitt aus dem für die jeweilige Währung von der Tschechischen Nationalbank immer zum letzten Tage jedes Monates des gegenständlichen Jahres festgelegten Wechselkurs berechnet. Ergebnisse von dieser Berechnung (d.h. einheitlicher Wechselkurs) für das Jahr 2018 werden in der Anweisung D-39 veröffentlicht.

Diejenigen, die doppelte Buchführung führen, gehen bei der Umrechnung von Fremdwährungen vom zum Datum der Tätigung des gegebenen Falls gültigen Wechselkurs der Tschechischen Republik oder vom für bestimmten Zeitraum (zum Beispiel für Jahr oder Monat) fest festgelegten Wechselkurs aus. Diejenigen, die Steuerevidenz führen, haben eine Möglichkeit von Wahl: sie verwenden entweder den einheitlichen Wechselkurs in der Anweisung der Reihe D (zum Beispiel für Euro 25,68 CZK/EUR) oder einen nach den Regeln für die Buchführung festgelegten Wechselkurs (zum Beispiel Jahreskurs 25,54 CZK/EUR). Die verschiedenen Arten von Umrechnung können allerdings im Rahmen von einem Besteuerungszeitraum (meistens einem Jahr) nicht kombiniert werden.

Hinweis: Hyperlink führt zur Website in tschechischer Sprache, deutsche Version ist leider nicht zur Verfügung.

publikováno 14.01.2019
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