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Country by country Reporting

Im Rahmen von dem automatischen Informationsaustausch in den Steuerbereichen haben seit dem letzten Jahr die in den multinationalen Unternehmensgruppen agierenden Unternehmen die Pflicht Country by Country Reporting (CbCR) aufzustellen. Diese Pflicht betrifft nur Unternehmen, die konsolidierte Jahreserträge über 750 Mio. EUR erzielen.

CbCR (Anzeige) wird von der höchsten Mutterentität innerhalb von der Gruppe übermittelt. Die Anzeige wird innerhalb von 12 Monaten ab Ende des ausgewiesenen Geschäftsjahres der multinationalen Unternehmensgruppe übermittelt. Wenn dieses Geschäftsjahr ein Kalenderjahr ist, dann wird die Anzeige für das Jahr 2017 bis Ende des Jahres 2018 übermittelt.

Sonstige Unternehmen innerhalb der Gruppe haben die Pflicht sog. Anmeldung abzugeben, wo sie ihre höchste Mutterentität angeben, die die CbCR (Anzeige) für die multinationale Unternehmensgruppe übermitteln wird. Die Anmeldung wird nur einmal mit Vorbehalt von Änderungen in den gemeldeten Angaben erstattet. Die Frist zur Abgabe der Anmeldung ist auf den letzten Tag des ersten ausgewiesenen Geschäftsjahres festgelegt. Wenn der erste ausgewiesene Zeitraum das Kalenderjahr 2018 ist, dann hat ein tschechisches Unternehmen innerhalb von so einer multinationalen Unternehmensgruppe die Pflicht die Anmeldung bis Ende des Jahres 2018 abzugeben. Wenn der erste ausgewiesene Zeitraum das Jahr 2017 war und es gleichzeitig zu keiner Änderung von angemeldeten Angaben gekommen ist, ist es nicht erforderlich etwas im Hinblick auf den Steuerverwalter zu unternehmen.

Zum Schluss weisen wir auch auf die Pflicht hin dem Steuerverwalter die Änderungen von den Anmeldedaten zu melden. Die Frist für die Abgabe von sog. Änderungsmeldung beträgt 15 Tage ab dem Tage, an dem die Änderung eingetreten ist. In diesem Zusammenhang empfehlen wir zu überprüfen, ob die Anmeldung für das Jahr 2017 abgegeben wurde und es zu keinen Änderungen gekommen ist (Erlöschen der Pflicht zur Übermittlung von CbCR, Änderung der höchsten Mutterentität, die die CbCR für das Jahr 2018 übermitteln wird etc.).

Über die Einführung von dieser Pflicht haben wir per E-Service Nr. 746 informiert (verteilt am 23. 10. 2017).

publikováno 15.10.2018
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