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Blick ins Ausland 13/2009

UMSATZSTEUER NEWSLETTER 13/2009

Wie üblich möchten wir Sie wieder über die zum Jahreswechsel anstehenden Steuersatzänderungen in Europa informieren. Als Reaktion auf die Wirtschaftskrise fallen diese erneut sehr vielfältig aus. Daneben möchten wir kurz auf einige weitere umsatzsteuer-rechtliche Änderungen, wie z. B. die umfangreichen Anpassungen des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes eingehen.

1. Steuersatzänderungen

In Belgien wird der ermäßigte Steuersatz von 12 % ab dem 01.01.2010 auch für Bewirtungen in Restaurants und durch Caterer anwendbar sein. Der vorübergehend für Bauleistungen eingeführte ermäßigte Steuersatz von 6 % ist bis zum 31.12.2010 anwendbar.

In Finnland soll es eine Reihe von Änderungen geben. Alle Steuersätze sollen zum 01.07.2010 um einen Prozentpunkt erhöht werden. Der Regelsteuersatz wird auf 23 % erhöht. Der für den Verkauf von Lebensmitteln erst zum 01.10.2009 von 17 % auf 12 % verringerte Steuersatz wird auf 13 % erhöht. Dieser Steuersatz wird ab 01.07.2010 dann auch für Bewirtungen in Restaurants und durch Caterer anwendbar sein. Der stark ermäßigte Steuersatz, der u. a. für Personenbeförderungen und Hotelleistungen anwendbar ist, wird auf 9 % erhöht.

Der Regelsteuersatz in Großbritannien wird nach der vorübergehenden Minderung zum 01.12.2008 auf 15 % mit Wirkung ab 01.01.2010 wieder auf den bisherigen Steuersatz von 17,5 % erhöht. Für alle Rechnungen, die nach dem 31.12.2009 sowie innerhalb der üblichen Frist von 14 Tagen nach Erbringung der Lieferung oder sonstigen Leistung ausgestellt wurden, ist grundsätzlich der erhöhte Steuersatz von 17,5 % anzuwenden. Für vor dem 01.01.2010 getätigte Lieferungen oder sonstige Leistungen kann aber auch noch der abgesenkte Steuersatz von 15 % verwendet werden. Über die Details informiert der britische Fiskus in einem 45-seitigen Schreiben.

Irland hatte den Regelsteuersatz zum 01.12.2008 auf 21,5 % erhöht. Dieser wird nun ebenfalls mit Wirkung ab 01.01.2010 auf den bisherigen Satz von 21 % zurückgesetzt. Im Gegensatz zu anderen Ländern bestimmt sich der anzuwendende Steuersatz aber nicht nach dem Leistungszeitpunkt, sondern nach dem Tag, an dem die Rechnung erstellt wurde oder hätte spätestens erstellt werden müssen (15. Tag nach Monatsende der Leistungserbringung). Das bedeutet, dass nach dem 31.12.2009 erstellte Rechnungen bereits den niedrigeren Steuersatz von 21 % enthalten können, obwohl die Leistung noch vor dem 01.01.2010 erbracht wurde.

Die Regierung in Island beabsichtigt, den Regelsteuersatz von derzeit 24,5 % ab 01.01.2010 auf 25 % zu erhöhen.
In der Schweiz wurde durch Volksabstimmung der befristeten Erhöhung der Steuersätze zugestimmt. Ab 01.01.2011 bis 31.12.2017 wird der Regelsteuersatz nunmehr 8 % betragen und die ermäßigten Steuersätze 2,5 % sowie 3,8 %.

Spanien wird zur Schließung der Haushaltslücken den Regelsteuersatz zum 01.07.2010 von 16 % auf 18 % und den ermäßigten Steuersatz von 7 % auf 8 % erhöhen.

Tschechien hat ebenfalls zur Sanierung des Staatshaushalts mit Wirkung ab 01.01.2010 beschlossen, den Regelsteuersatz von 19 % auf 20 % und den ermäßigten Steuer-satz von 9 % auf 10 % zu erhöhen.

Hinweisen möchten wir auch auf die bereits im Laufe des Jahres 2009 erfolgten Änderungen. Kroatien hatte bereits mit Wirkung ab 01.08.2009 den Regelsteuersatz von 22 % auf 23 % erhöht. Ungarn erhöhte den Regelsteuersatz mit Wirkung ab 01.07.2009 von 20 % auf 25 %. Hotel- und Übernachtungsleistungen unterliegen seitdem dem ermäßigten Steuersatz von 18 %. Ebenfalls zum 01.07.2009 hatte Estland den Regelsteuersatz von 18 % auf 20 % erhöht.

2. Kroatien

Auf dem Weg zum angestrebten EU-Beitritt hat Kroatien sein Umsatzsteuergesetz zum 01.01.2010 den Regelungen der europäischen MwStSystRL weiter angepasst.

So wurde z. B. das Vorsteuervergütungsverfahren für nicht in Kroatien ansässige Unternehmer von den bisherigen Beschränkungen befreit und weitestgehend der 13. EG-Richtlinie angepasst. Voraussetzung ist jedoch die Gegenseitigkeit mit dem Ansässigkeitsland des Antragstellers. Mit Kroatien besteht derzeit gemäß dem BMF-Schreiben vom 25.09.2009 keine Gegenseitigkeit. Solange dies nicht angepasst ist, dürfte deutschen Unternehmen die Erstattung kroatischer Vorsteuer verwehrt bleiben.

Daneben besteht für ausländische Unternehmen erstmals die Möglichkeit und Pflicht zur Registrierung, sofern Umsätze in Kroatien getätigt werden. Bislang war hierfür eine Niederlassung in Kroatien Voraussetzung. Die Registrierung muss dabei aber über einen in Kroatien ansässigen Fiskalvertreter erfolgen, der zusammen mit dem Steuerpflichtigen Gesamtschuldner wird.

Außerdem wurde z. B. neben vielen weiteren Änderungen eine Steuerbefreiung für Finanzdienstleistungen und das System der Mehrfachlieferungen bei Kommissionsstrukturen eingeführt.

3. Schweiz

Das Mehrwertsteuerrecht in der Schweiz erfährt zum 01.01.2010 umfassende Änderungen. Am 12.06.2009 wurde dazu ein vollständig revidiertes MWStG verabschiedet.

Die Regelungen zur Leistungsortbestimmung wurden in vielen Bereichen geändert und den in der EU geltenden Bestimmungen angepasst. Ebenso wie beim EU-Mehrwertsteuerpaket wurde die Grundregel zur Ortsbestimmung (bisher Art. 14 Abs. 1 MWStG, jetzt Art. 8 Abs. 1 nMWStG) grundlegend geändert. Während Leistungen demnach bisher am Sitz des Leistenden erbracht galten, ist hierfür nun allgemein das Empfängerortprinzip an-wendbar. Außerdem werden die Leistungen neu eingruppiert. Sollen z. B. Restaurantdienstleistungen nicht mehr von der Grund-regel umfasst sein und hierfür stattdessen das Tätigkeitsortprinzip gelten. Für Güterbeförderungen soll hingegen künftig die Grund-regel des Art. 8 Abs. 1 nMWStG gelten. Die von den EU-Grundsätzen abweichende Regelung, wonach die Vermietung von Gegenständen als Lieferung anzusehen ist, bleibt aber bestehen.

Die Bestimmungen zur Steuerpflicht haben eine Vereinfachung erfahren. Die bislang zu beachtenden Schwellenwerte bezüglich des Umsatzes (CHF 75.000 / CHF 250.000) und der Steuerzahllast (CHF 4.000) werden durch eine einzige Umsatzschwelle von CHF 100.000 ersetzt. Unternehmen, die in der Schweiz registriert sind und im Jahr 2009 diese Schwelle nicht erreicht haben, können bis zum 31.01.2010 beantragen, deregistriert zu werden. Erfolgt eine solche Mitteilung an die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht, wird diese davon ausgehen, dass auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet wird.

Außerdem ist der bislang auf 50 % beschränkte Vorsteuerabzug für Verpflegung und Getränke künftig in voller Höhe zulässig.

4. Italien

Die italienische Regierung hat die Einführung eines allgemeinen Reverse-Charge-Verfahrens für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen von nicht in Italien ansässigen Unternehmern an in Italien ansässige Unternehmer vorgeschlagen. Das italienische Parlament hat bereits seine grundsätzliche Zustimmung signalisiert. Die Änderung wurde aber noch nicht beschlossen. Sie tritt erst mit Veröffentlichung im Gesetzblatt in Kraft.

Intrastat-Erklärungen können In Italien ab 01.01.2010 nur noch elektronisch eingereicht werden. Diese müssen außerdem mit einer digitalen Signatur versehen werden. Neben Lieferungen von Gegenständen sind künftig auch erbrachte und empfangene sonstige Leistungen zu melden. Die Abgabe hat vierteljährlich zu erfolgen, sofern die Schwelle von EUR 50.000 in den vier vorangegangenen Quartalen nicht überschritten wurde.

Der Text ist vom Partnerbüro übernommen: 

Küffner  Maunz  Langer  Zugmaier Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Gümbelstraße 2
D-80636 München

www.kmlz.de

publikováno 22.12.2009
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