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Blick ins Ausland 07/2009

UMSATZSTEUER NEWSLETTER 07/2009

Nach dem letzten Blick ins Ausland, bei dem wir insbesondere über Steuersatzänderun-gen berichtet hatten, steht auch dieser Newsletter zum Teil wieder unter dem Stern der aktuellen Wirtschaftskrise. Die Mitgliedstaaten versuchen weiterhin, die Probleme in der Wirtschaft und in den Staatshaushalten über Anpassungen der Steuersätze zu bekämp-fen. Daneben berichten wir über allgemeine Themen, die für international agierende Unternehmen von Interesse sind.

1. Steuersatzänderungen

In unserem Newsletter 15/2008 hatten wir über Steuersatz-änderungen in verschiedenen Mitgliedstaaten berichtet. In Litauen und Lettland gab es allerdings gegenüber den Gesetzentwürfen noch in letzter Sekunde einige Änderungen.
Das litauische Parlament hatte in seiner Sitzung vom 23.12.2008 noch beschlossen, den Regelsteuersatz zum 01.01.2009 nicht wie ursprünglich geplant auf 20 %, sondern nur auf 19 % zu erhöhen. Außerdem wurden die ermäßigten Steuersätze nicht vollständig abgeschafft.
Das lettische Parlament hat hingegen in seiner Sitzung vom 11.12.2008 umfangreichere Änderungen beschlossen, als zunächst geplant waren. So wurde der Regelsteuersatz zum 01.01.2009 von 18 % auf 21 % angehoben und der ermäßigte Steuersatz von 5 % auf 10%. Der Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes wurde zudem weiter eingeschränkt.

2. Ungarn

Eine Erhöhung der Steuersätze wurde nun auch in Ungarn beschlossen. Der Regelsteuersatz soll hier mit Wirkung ab 01.07.2009 von 20 % auf 25 % erhöht werden. Geplant war
zunächst nur eine Erhöhung auf 23 %. Der Staatshaushalt hat aber letztlich eine deutlichere Erhöhung erforderlich gemacht. Zur teilweisen Kompensation wird neben dem unveränderten ermäßigten Steuersatz von 5 % ein weiterer Steuersatz von 18 % für die Lieferung von Lebensmitteln und von Fernwärme eingeführt.
Auf eine schon seit längerer Zeit bestehende, aktuell aber immer häufiger zu Problemen führende Bestimmung im Vorsteuervergütungsverfahren möchten wir noch einmal aufmerksam machen. Rechnungen müssen nach den ungarischen Bestimmungen u. a. die Anzahl der Ausfertigungen (Durchschläge) angeben. Die erste Ausfertigung (Original) muss als solche erkennbar sein, z. B. durch Kennzeichnung als „Eredeti peldany“. Sollte dieser Hinweis fehlen, wird eine Vergütung der ungarischen Vorsteuer regelmäßig wegen Vorlage nicht
ordnungsgemäßer Rechnungen abgelehnt. Auch wenn diese Bestimmung ganz offensichtlich gegen Art. 240 MwStSystRL verstößt, beachtet die ungarische Finanzverwaltung diese gemeinschaftswidrige Vorschrift. Die Rechnungseingangsprüfung sollte daher auf dieses Detail achten.

3. Großbritannien

Die britische Finanzbehörde HMRC ist dafür bekannt, einen sehr fortschrittlichen, kooperativen Umgang mit den Steuerpflichtigen zu pflegen. Ausdruck dessen ist auch ein neues System der Strafen für unrichtige Steuerdeklarationen, das die Steuerehrlichkeit weiter fördern soll. Es basiert maßgeb-lich auf dem Verhalten der Steuerpflichtigen (behaviour based) und kommt seit 01.04.2009 zur Anwendung. Nach dem neuen System werden Deklarationsfehler mit bis zu 30 % der Steuer als Strafe belegt, sofern diese durch fahrlässiges Verhalten (careless errors) verursacht wurden. Vorsätzliches Fehlverhalten und der Versuch, die Fehler zu verschleiern, führt zu höheren Strafen. Andererseits kann durch Offenlegung der Fehler und kooperatives Verhalten die Strafhöhe reduziert werden. Sind Fehler unterlaufen, obwohl die Steuerpflichtigen die angemessene Sorgfalt (reasonable care) haben walten lassen, werden von HMRC keine Strafen erhoben. Eine freiwillige Offenlegung von Fehlern kann damit unter dem neuen System ratsam sein. Die Unternehmen sollten dabei aber verstärkt darauf achten, in welcher Art und Weise die Offenlegung erfolgt. Fehler können zwar weiterhin bis zu einem Betrag von GBP 10.000 oder 1% des Umsatzes (max. GBP 50.000) ohne gesonderte Mitteilung an HMRC in der folgenden Steuererklärungkorrigiert werden. Ein paralleles Mitteilungsschreiben an HMRC sollte aber auch in diesen Fällen in Erwägung gezogen werden, da andernfalls keine Offenlegung erfolgt ist. Erste Schatten wirft auch bereits die Rückkehr zum bisherigen Regelsteuersatz von 17,5 % mit Wirkung ab 01.01.2010 vor-aus. HMRC rechnet damit, dass Steuerpflichtige versuchen werden, Leistungen so weit wie möglich dem vorübergehend abgesenkten Steuersatz von 15% zu unterwerfen. HMRC hat daher bereits die Einführung gegensteuernder Gesetzesmaßnahmen angekündigt. Das in Großbritannien zum 01.07.2007 eingeführte Reverse Charge Verfahren für Lieferungen von Mobiltelefonen und integrierten Schaltkreisen zum Einbau in Computern war als von der MwStSystRL abweichende Sondermaßnahme zu-nächst nur bis 30.04.2009 vom Rat genehmigt worden (siehe Newsletter 07/2007). Großbritannien hat aber nun eine Verlängerung der Genehmigung beantragt. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wird diese auch erteilt werden. Jedenfalls hat die Kommission am 21.04.2009 den Vorschlag unterbreitet, die Genehmigung bis zum 30.04.2011 zu verlängern. Angesichts dieser Entwicklung hat HMRC bereits am 20.04.2009 ein Schreiben veröffentlicht, in dem darüber informiert wurde, dass die Sonderregelung voraussichtlich über den 30.04.2009 hi-naus für weitere 2 Jahre anzuwenden ist. Die Steuerpflichtigen wurden darin aufgefordert, das Reverse-Charge-Verfahren weiterhin anzuwenden, auch wenn die Genehmigung des Rates erst zu einem späteren Zeitpunkt erteilt wird. Steuer-pflichtige, die dem nicht nachkommen, würden andernfalls für Steuerausfälle in Haftung genommen oder es würde Ihnen der Vorsteuerabzug versagt.

4. Polen

Auch wenn die Erstattung polnischer Vorsteuer im Vergütungsverfahren nach den gesetzlichen Bestimmungen eigentlich innerhalb von 6 Monaten zu erfolgen hat, geschieht dies in der Praxis meist erst deutlich später. Eine Verzinsung der Erstattungsbeträge wurde bisher stets mit der Begründung abgelehnt, dass die polnischen Steuergesetze hierzu keine spezielle Regelung enthalten. Das oberste Verwaltungsgericht Polens hat nun am 21.04.2009 in letzter Instanz entschieden, dass die allgemeinen Vorschriften zur Verzinsung von Steuererstattungen auch für das Vergütungsverfahren anwendbar sind. Der polnische Fiskus ist damit verpflichtet, beim Überschreiten der Frist von 6 Monaten zusätzlich Zinsen an die Steuerpflichtigen zu zahlen. Der Zinssatz ist variabel und schwankte z. B. in 2008 zwischen 13 % und 15 %. Allerdings sieht der polnische Fiskus dem Vernehmen nach keinen Anlass, seine bisherige Praxis zu ändern, da es sich bei dem o. g. Urteil nur um eine Einzelfallentscheidung handelt. Solange es also keine anderslautende Verwaltungsanweisung gibt, werden Steuerpflichtige wohl gezwungen sein, die Zinsansprüche zu erstreiten. Ein Antrag sollte aber in jedem Fall gestellt werden.

5. Frankreich

In Frankreich existieren im Vergleich zu anderen Ländern relativ strenge Regelungen zur Festsetzung von Strafen. Selbst für nicht korrekt deklarierte Reverse-Charge-Umsätze oder innergemeinschaftliche Erwerbe wurde bislang stets eine Strafe von 5 % der entsprechenden Umsatzsteuer fällig, auch wenn eigentlich keine Zahllast entsteht, weil der Leistungsem-pfänger/-erwerber zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die französische Finanzverwaltung hat nun mit Schreiben vom 17.02.2009 verfügt, dass derartige Fehler künftig freiwillig durch Einreichung berichtigter Steuererklärungen korrigiert und damit die Festsetzung der Strafe verhindert werden kann.

6. Italien

Die Umsatzsteuerjahreserklärungen waren in Italien bislang jeweils bis zum 31. Juli des Folgejahres einzureichen. Diese Frist wurde in den vergangenen Jahren immer wieder kurzfristig mittels Verwaltungsanweisungen verlängert. Am 27.02.2009 ist nun eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, nach der die Jahreserklärungen künftig immer bis zum 30. September des Folgejahres einzureichen sind. Die neue Regelung ist erstmalig für die Jahreserklärungen 2008 anwendbar.
Ähnlich wie in Frankreich wurden Steuerpflichtige in Italien bisher bestraft, wenn Reverse-Charge-Umsätze nicht ord-nungsgemäß deklariert wurden. Der italienische Fiskus hat in derartigen Fällen das bestehende Vorsteuerabzugsrecht igno-riert und Umsatzsteuer sowie Strafen hierauf festgesetzt. Mit Verwaltungsanweisung vom 06.03.2009 hat der italienische Fiskus nun die Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil im Fall Ecotrade gezogen. Künftig wird die abzugsfähige Vorsteuer berücksichtigt, sodass die Steuerpflichtigen bei vollem Abzugsrecht keine Steuernachzahlung leisten müssen. Allerdings kann weiterhin eine Strafe auf Basis der übergegangenen Steuerschuld festgesetzt werden.

7. Niederlande

Die Niederlande werden ein weiteres Mal ihrem Ruf als Land mit liberalen Regelungen gerecht. Der niederländische Fiskus hat am 12.02.2009 eine neue Verwaltungsanweisung zu den Rechnungsanforderungen veröffentlicht. Die Rechnungs-pflichtangaben bleiben zwar unverändert, den Steuerpflichtigen wird allerdings freigestellt, in welcher Art Rechnungen auf elektronischem Weg übermittelt werden. Damit ist es künftig nicht mehr erforderlich, die Rechnungen im EDI-Verfahren oder mit fortgeschrittener elektronischer Signatur zu übermitteln. Es ist auch nicht mehr erforderlich im Voraus die Geneh-migung des Fiskus für eine bestimmte Form der Übertragung einzuholen oder die Zustimmung des Kunden zu dokumentieren. Zu beachten ist allerdings, dass für das Vorsteuervergütungsverfahren weiterhin Papierrechnungen benötigt werden. Rechnungsempfänger, die die Vorsteuer über diesen Weg geltend machen, müssen daher im Bedarfsfall die elektroni-schen Rechnungen zurückweisen und Papierrechnungen an-fordern.

8. Slowakei

In der Slowakei gab es bislang eine überraschende Regelung bezüglich der Registrierung für Zwecke der Umsatzsteuer. Für Umsätze, die vor der Beantragung der Registrierung ausgeführt wurden, mussten die Unternehmen keine Umsatzsteuer an den slowakischen Fiskus abführen, auch wenn die Umsätze grundsätzlich steuerpflichtig waren. Im Gegenzug konnte aller-dings auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Diese Regelung wurde nun mit Wirkung ab 01.04.2009 den in anderen Ländern üblichen Vorschriften angepasst. Demnachist auch für Zeiträume vor der Beantragung der Registrierung eine Steuererklärung einzureichen und die Umsatzsteuer auf in diesem Zeitraum ausgeführte Umsätze zu entrichten, sofern der Antrag mehr als 30 Tage verspätet erfolgt. Der Vorsteuerabzug ist hierfür auch zulässig. Allerdings beginnt der o. g. Zeitraum erst am 31. Tag, nachdem der Antrag hätte gestellt werden müssen. Faktisch bleibt es damit für die ersten 30 Tage bei der bisher geltenden Regelung.

9. Dänemark

Die dänische Regierung hat aufgrund der Wirtschaftskrise eine Steuerstundung eingeführt. Zur Verbesserung der Liquidität der Unternehmen wurde die Fälligkeit von Steuerzahlungen aus monatlich sowie vierteljährlich einzureichenden Umsatzsteuererklärungen allgemein um 30 Tage verlängert. Diese Regelung soll aber nur vorübergehend für den Zeitraum seit 01.03.2009 bis 31.08.2009 gelten. Zu beachten ist, dass die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen unverändert bleiben.

10. Schweden

Der schwedische Fiskus hat am 20.03.2009 eine Verwaltungsanweisung zur Bestimmung des Orts der Lieferung im Zusammenhang mit der Einfuhr erlassen. Die Regelung ähnelt dem deutschen § 3 Abs. 8 UStG, nach dem der Ort der Lieferung im Inland liegt, wenn der Lieferer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Die vereinbarten Incoterms sollen hierfür ein Indiz, aber nicht allein ausschlaggebend sein. Die für Reihengeschäf-te im EuGH-Urteil EMAG festgestellten Grundsätze wurden für Einfuhrfälle ausdrücklich als nicht anwendbar deklariert.

Der Text ist vom Partnerbüro übernommen: 

Küffner  Maunz  Langer  Zugmaier Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Gümbelstraße 2
D-80636 München

www.kmlz.de

publikováno 17.06.2009
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