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Betrifft Sie die Änderung von Umsatzsteuer bei Vermietung von den zu Wohnzwecken bestimmten Immobilien ab dem Jahr 2021? (Nr. 964)

Wir weisen die Umsatzsteuerpflichtigen hin, dass es im Zusammenhang mit der Novellierung des Umsatzsteuergesetzes (Nr. 80/2019 Gbl.) mit der Wirksamkeit ab dem 1.1.2021 zur Einschränkung von Geltendmachung der MWSt. bei Miete von Immobilie gekommen ist.

Im Sinne von Bestimmung § 56a des Gesetzes wird es neu ab dem Jahr 2021 nicht möglich sein „freiwillig“ die Steuer bei Miete einer Immobilie geltend zu machen, d.h. dass es bei Miete dem Steuerpflichtigen nicht mehr möglich sein wird sich für seine Wirtschaftstätigkeit für Versteuerung zu entscheiden, wenn die Immobilie (oder ihr Teil) überwiegend zum dauerhaften Wohnen bestimmt ist. Obligatorisch wird es notwendig sein bei der Berechnung von Mietzins eine Steuerbefreiung ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug geltend zu machen.

Diese Änderung wird ab dem Jahr 2021 eine grundsätzliche Auswirkung auf aktuelle Geltendmachung von Vorsteuerabzusatzsteuer (Verbot von Abzug oder anteilig gekürzter Vorsteuerabzug) haben.

Die Umsatzsteuerpflichtigen, den die neue gesetzliche Regelung nicht ermöglichen wird den Vorsteuerabzug bei Miete von den zu Wohnzwecken bestimmten Immobilien geltend zu machen, werden aktuell auch das lösen müssen, ob ihnen ab dem Jahr 2021 nicht die Pflicht zur sukzessiven Anpassung vom Vorsteuerabzug und in was für einer Höhe entstehen wird, wenn bei der Anschaffung der genannten Immobilie inkl. ihrer technischen Verwertung bis Ende des Jahres 2020 Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.

Wir empfehlen deshalb die die genannten Immobilien, bei den aktuell MWSt. geltend gemacht wird, betreffenden Mietverträge zu überprüfen.

publikováno 20.11.2020
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