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Bereiten Sie eine Einladung für die Gesellschafterversammlung vor? Erwägen Sie auch die Einordnung der Änderung des Gesellschaftsvertrages ins Programm.

Das Gesetz über die Handelskorporationen hat eine Reihe von Änderungen mitgebracht, mit denen es notwendig ist, sich zurechtzukommen. Außer anderem nähert sich das Ende der zweijährigen Frist vom Tag der Wirksamkeit des Gesetzes, während der sich die vor dem 1.1.2014 entstandenen Handelskorporationen diesem Gesetz als der Gesamtheit durch die Änderung ihrer Gründungsurkunde unterordnen können.
 
Die Gesellschafterversammlung entscheidet über diese Änderung, wobei solche Entscheidung mit der notariellen Eintragung bewiesen werden soll. Man setzt voraus, dass die Notare am Ende des Jahres ähnlich ausgelastet sein werden, wie es im Juni des Vorjahres war, wann die Frist für die Unterstellung der Gründungsurkunden oder der Satzungen der Handelskorporationen dem Gesetzt über die Handelskorporationen endet. Wir empfehlen also schon jetzt im Rahmen der Vorbereitung der Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss Ihrer Gesellschaft genehmigen wird, zu erwägen, ob Ihre Gesellschaft dem neuen Gesetz als der Gesamtheit unterstellt wird oder ob sie im mehr komplizierten Doppelrechtsregime tätig sein wird, d.h. so, dass sie sich in Fragen der Rechte und Pflichten der Gesellschafter, die den zwingenden Bestimmungen des Gesetzes über die Handelskorporationen nicht widersprechen, nach den bisherigen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, im sonstigen dann nach der neuen rechtlichen Regelung richten wird.
 
Es ist nicht offensichtlich, ob es möglich sein wird, sich dem Gesetz über die Handelskorporationen später, also nach dem 31.12.2015 unterzuordnen. Die fachliche Öffentlichkeit wird in zwei Gruppen geteilt. Die Eine ist der Meinung, dass die zweijährige Frist eine Verfallfrist ist, und nach ihrem Ablauf ist es nicht möglich, die Anpassung dem neuen Gesetz als der Gesamtheit durchzuführen. Die zweite Gruppe meint, dass es auch nach dieser Frist möglich sein wird, dass sich die Gesellschaft dem neuen Gesetz durch die Änderung der Gründungsurkunde unterordnet. Das letzte Wort werden ähnlich wie in anderen Bereichen der neuen rechtlichen Regelung erst die Gerichte haben. Wir empfehlen aus den Gründen der Unklarheiten über die Wesensart jener zweijährigen Frist die eventuelle Wahl der Unterordnung dem Gesetz über die Handelskorporationen schon in diesem Jahr und zwar so bald wie möglich zu machen.

publikováno 10.04.2015
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