skupina

Bemerkungen zur Abgabe der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuererklärung bis zum 18. 8. 2020 (LIBERALISIERUNGSPAKET III) (Nr. 927)

Auf Grund von zahlreichen Fragen zur Möglichkeit von Abgabe der Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen für das Jahr 2019 bis zum Dienstag, den 18. 8. 2020, geben wir Folgendes an:

Die Möglichkeit von Abgabe der Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen zum 18. 8. 2020 betrifft sowohl natürliche als auch juristische Personen. Von den juristischen Personen BETRIFFT SIE NICHT diejenige, die als Besteuerungszeitraum das Geschäftsjahr haben und weiter diejenige, die sog. ausgewählte Subjekte sind, d.h. deren Steuerverwalter das Spezialisierte Finanzamt ist.

Die Möglichkeit die Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen im Termin bis zum 18. 8. 2020 abzugeben betrifft diejenige, die vom Gesetz den ordnungsgemäßen Termin zur Abgabe den 1. 4. 2020 festgelegt haben, als auch diejenige, die den ordnungsgemäßen Termin zur Abgabe den 1. 7. 2020 haben.

Durch die Entscheidung der Finanzministerin KOMMT ES NICHT zur Änderung der gesetzlichen Frist zur Abgabe der Einkommen- und Körperschaftsteuererklärung, sondern zum Erlass von Strafe für eine verspätete Abgabe der Erklärung und zum Erlass von Verzugszins für eine verspätete Bezahlung von Steuer. Erlass von Strafe und Zins tritt automatisch (ohne Antrag) ein, wenn spätestens bis zum 18.8.2020 die Steuererklärung abgegeben und die Steuer beglichen sein werden.

Wir weisen darauf hin, dass wenn der äußerste Termin am 18. 8. 2020 nicht eingehalten wird, die Strafen als auch Zins ab dem 1. 4. 2020, bzw. 1. 7. 2020 berechnet werden. Der Zeitraum ab der gesetzlich festgelegten Frist zur Abgabe der Erklärung und Bezahlung der Steuer (vom 1. 4. 2020 oder 1. 7. 2020) bis zum 18. 8. 2020 ist nämlich der Zeitraum, für den die Sanktionen (Strafe als auch Zins) bei der Erfüllung von Bedingungen ohne Antrag automatisch erlassen werden. Der genannte Zeitraum hat den Charakter eines „sanktionsfreien“ Zeitraums.

Sog. Liberalisierungsfrist zur Abgabe der Erklärung (d.h. Nichtbemessung von Strafe bei einer Verspätung mit Abgabe der Steuererklärung um mehr als 5 Arbeitstage) wird im Falle von Abgabe der Erklärung nach dem 18. 8. 2020 nicht angewendet. Der Dienstag, der 18. 8. 2020, ist nämlich nicht der gesetzlich festgelegte Tag zur Abgabe der Erklärung, sondern es handelt sich um Ende des „sanktionsfreien“ Zeitraums. Analog gilt es für den Verzugszins. Die übliche Toleranz zur Bezahlung der Steuer von 4 Arbeitstagen wird nämlich bei der festgelegten Frist (d.h. 1. 4. oder 1. 7.), nicht am Ende des „sanktionsfreien“ Zeitraums, geltend gemacht.

Termin der 18. 8. 2020 ist zwar der äußerste für „sanktionsfreie“ Abgabe von Erklärung und Bezahlung von Steuer, allerdings ist es möglich jederzeit vor diesem Termin die Steuererklärung abzugeben und die Steuer zu bezahlen. Es ist nämlich erforderlich sich der Tatsache eingedenk zu bleiben, dass die nach dem 1. 4. 2020 oder 1. 7. 2020 (d.h. nach der gesetzlich festgelegten Frist) abgegebene Steuererklärung und bezahlte Steuer eine SPÄT ABEGEGEBENE Steuererklärung und SPÄT BEZAHLTE Steuer sind. Obwohl für Verzug keine Sanktionen bei der Einhaltung von Bedingungen bemessen werden.

Hinweis: Hyperlink führt zur Website in tschechischer Sprache, deutsche Version steht leider nicht zur Verfügung.

publikováno 19.06.2020
share on fb


Kodap skupina - daňové poradenství

mini mapa ČR Vybrat kancelář

Specializované kanceláře

+420 485 228 471

info@kodap.cz

cs en de 

ETL Global
newsletter close