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Bedingungen zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs für Forschung und Entwicklung

Körperschaftsteuergesetz ermöglicht die für Forschung und Entwicklung aufgewendete Ausgaben in den steuerwirksamen Kosten gleich zweimal geltend zu machen. Einmal als Betriebsausgaben (Kosten) und zum zweiten Mal als Begünstigung, bzw. Freibetrag für Unterstützung von Forschung und Entwicklung. Eine unerlässliche Bedingung für die Geltendmachung eines Freibetrages für die Unterstützung von Forschung und Entwicklung ist nach der neuen Mitteilung der Generalfinanzdirektion (GFŘ) ein einwandfrei bearbeitetes Projekt. Weitere aktuelle und detailliertere Informationen der Generalfinanzdirektion GFŘ behandeln seine Pflichtbestandteile. Ein Projekt ohne jeweilige Erfordernisse ist ein Grund für eine Nichtanerkennung des Freibetrages. Als sehr wesentlich wir des Weiteren die Tatsache gehalten, WANN das Projekt erarbeitet wurde. Nur ein VOR der Aufnahme der Projektlösung erarbeitetes Projekt erfüllt nämlich gemäß GFŘ die Bedingungen für die Geltendmachung des Freibetrages, und zwar mit Verweis auf die feststehende Entscheidungspraxis der Gerichte in dieser Sache.

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publikováno 11.10.2017
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