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Bedingungen für Steuerabzug für Forschung und Entwicklung ab dem 1. 4. 2019

Die durch „Steuerpaket 2019“ durchgeführte Novellierung der Steuergesetze (Gesetz Nr. 80/2019 Slg. siehe unseren E-Service Nr. 815 vom 1. 4. 2019) bringt unter anderem auch die Änderungen im Bereich von Steuerabzug für Forschung und Entwicklung mit sich. Es wurde neu sog. „Anmeldung des Vorhabens von Steuerabzug für Förderung von Forschung und Entwicklung“ eingeführt. Seit dem 1. 4. 2019 können nämlich die für Neuprojekte (d.h. solche, bei den die Lösung des Projektes nach dem 1. 4. 2019 aufgenommen wird) aufgewendeten Kosten in abzugsfähigen Posten für Forschung und Entwicklung erst nachdem beim Steuerverwalter eine Anmeldung über Vorhaben von Steuerabzug für Forschung und Entwicklung abgegeben wird eingeschlossen werden.

Die Anmeldung des Vorhabens muss die Bezeichnung des Forschungs- und Entwicklungsprojektes, die seine allgemeine Ausrichtung erfasst, und Grundidentifikation des Steuerpflichtigen (Bezeichnung, Sitz und USt.-Ident.-Nr. des Steuerpflichtigen) enthalten. Eine weitere Neuheit ist das, dass die Projektdokumentation, die neu das frühere Projekt von Forschung und Entwicklung ersetzt, im Termin zur Abgabe der Erklärung und nicht bereits vor der Aufnahme des Projektes zur Verfügung stehen muss.

Die vor dem 1. 4. 2019 aufgenommenen Projekte können steuerlich nach den „alten“ (ursprünglichen) gesetzlichen Bedingungen .

publikováno 29.04.2019
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