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Ausländische Empfänger von Dividenden und Gewinnanteilen müssen nachgewiesen werden

Bei der Entscheidung über die Art der Besteuerung ausgezahlter Dividenden und Gewinnanteile sind Steuerzahler in Tschechien schon seit einigen Jahren verpflichtet zu überprüfen, ob der Empfänger der Dividenden deren tatsächlicher ökonomischer Eigentümer ist und ob er wirklich Steuerresident in dem betreffenden Staat ist (siehe methodische Weisung des tschechischen Finanzministeriums D-286).

Das hat einen grundsätzlichen Einfluss auf die Anerkennung des Rechtes auf Steuerbefreiung solcher Auszahlungen zu Gunsten der Muttergesellschaft oder auf die Anwendung begünstigter Quellensteuersätze laut Doppelbesteuerungsabkommen.

Das tschechische Finanzministerium lässt als hinreichenden Nachweis Folgendes gelten:

•    eine vom Steuerorgan des betreffenden Staates herausgegebene Bestätigung über die Steuerresidenz (Steueransässigkeitsbescheinigung)
•    die Erklärung des ausländischen Gesellschafters - Mutterfirma, dass er tatsächlicher Inhaber der ausgeschütteten Dividende ist, und dass diese

Einkunftsart laut Rechtsvorschriften des Staates, in dem er Steuerresident ist, zu Steuerzwecken als sein eigenes Einkommen angesehen wird
Diese Nachweise sind in tschechischer Sprache oder mit Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers vorzulegen.

Diese Bedingung wird von so genannten "transparenten Gesellschaften" ganz sicher nicht erfüllt, die ähnlich wie z.B. die tschechische offene Handelsgesellschaften (OHG) keine Körperschaftssteuer zahlen, sondern ihren Gewinn auf ihre Teilhaber übertragen. Hierzu zählen  in Deutschland z.B. die Kommanditgesellschaften, GmbH & CoKGs und eine ganze Reihe weiterer Unternehmensformen. Zu ähnlichen Problemen könnte es im Falle von so genannten Gewinnübertragungsverträgen (Organschaften) kommen.

Wer nicht imstande ist, dem Steuerverwalter bei einer anschließenden Betriebsprüfung die oben erwähnte Bestätigung des Finanzamtes über die Steuerresidenz der Muttergesellschaft und die Erklärung des Gesellschafters vorzulegen, dass dieser der tatsächliche Inhaber der ausgezahlten Dividende ist, der ist nicht berechtigt, die Vorteile der von der Quellensteuer befreienden Bestimmungen wahrzunehmen. Das betrifft auch den herabgesetzten Quellensteuersatz von 5%.

In solchen Fällen hätte die Gesellschaft dem tschechischen Steuerverwalter die volle 15%ige Steuer aus den ausgezahlten Dividenden abzuführen.
Angesichts der Ernsthaftigkeit dieser Maßnahme empfehlen wir, dass die Gesellschaften, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt über die Ausschüttung der Dividenden oder Gewinnanteile entscheiden, sich schon jetzt die nötigen Erklärungen und Nachweise beschaffen, um in der Zukunft von negativen Folgen verschont zu bleiben.

publikováno 13.02.2008
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