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Ausgleichsbonus neu auch für die Betreiber der Taxidienste (Nr. 990)

Unter Voraussetzung von Erfüllung von sonstigen Bedingungen für Zuerkennung vom Ausgleichsbonus können den Ausgleichsbonus neu auch die Betreiber vom Taxidienst beantragen. Aktuell können Sie den Antrag für den Zeitraum vom 22. Oktober 2020 bis zum 18. Januar 2021 stellen. Dem gestellten Antrag auf Ausgleichsbonus für den ersten und zweiten Ausgleichszeitraum ist es notwendig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beizufügen. Dieser ist Bestandteil der Anwendung zur Erstellung des Antrages auf Ausgleichsbonus selbst.

Damit es möglich ist den Ausgleichsbonus für den ganzen Zeitraum vom 22. Oktober 2020 bis zum 18. Januar 2021 in Anspruch zu nehmen, ist es notwendig den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spätestens bis zum 2. Februar 2021 zu stellen. Die Verwaltungsgebühr zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird erlassen (siehe Finanzmerkblatt 6 2021).

Detaillierte Informationen finden Sie hier.

publikováno 26.01.2021
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