Auch an warmen Tagen gibt es nicht weniger Arbeitsunfälle
Mit Einbruch vom warmen Wetter wird bei einer ganzen Reihe der Mitarbeiter die Planung vom Sommerurlaub aktuell. Aussicht auf Erholung, Unachtsamkeit als auch die mit höheren Außentemperaturen verbundene Müdigkeit können allerdings zur Ursache von Arbeitsunfällen werden, die die Urlaubspläne zuverlässig vereiteln.
Gemäß Arbeitsgesetzbuch ist ein Arbeitsunfall eine Gesundheitsschädigung oder ein Tod des Mitarbeiters, wenn es zu diesen unabhängig vom Willen des Mitarbeiters durch kurzfristige, plötzliche und gewaltige Auswirkung von Außeneinflüssen kommt, und zwar entweder bei Erfüllung von Arbeitsaufgaben (zum Beispiel durch Arbeitswerkzeug), oder im direkten Zusammenhang damit (zum Beispiel durch Absturz auf dem Weg in die Umkleide nach Schichtende).
In Praxis stellt die größten Schwierigkeiten dar zu beurteilen, ob der Arbeitsunfall im direkten Zusammenhang mit Erfüllung von Arbeitsaufgaben passiert ist, oder ob der erforderliche Zusammenhang bereits gefehlt hat. Im Hinblick auf die Variabilität von Arbeitsaufgaben ist es notwendig diesen Zusammenhang immer aus der örtlichen, zeitlichen und sachlichen Sicht zu beurteilen. Das bedeutet, dass es notwendig ist immer zu fragen, ob es einen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit, während der es zum Arbeitsunfall gekommen ist, und der Erfüllung von Arbeitsaufgaben gibt.
Im direkten Zusammenhang mit der Erfüllung von Arbeitsaufgaben sind vom Gesetz die in der Zeit von Essens- und Erholungspause im Objekt des Arbeitgebers üblichen Handlungen inkl. Weg im Objekt des Arbeitgebers zurückgelegt zum Ort, wo die Verpflegung verläuft. Die Verpflegung selbst ist aus dem Inhalt dieser Handlung ausdrücklich ausgenommen. Was wenn sich also ein Mitarbeiter auf dem Weg zur Kantine, die zur Verpflegung der Mitarbeiter dient, einen Knöchel verstaucht? Damit so ein Weg in die Kantine für Weg im Objekt des Arbeitgebers gehalten wird, ist es notwendig, dass es sich um Räumlichkeiten (Gebäuden oder Gelände) in der Sphäre von Verfügung des Arbeitgebers handelt, wo der Arbeitnehmer verpflichtet ist sich den Anweisungen des Arbeitgebers zur Sicherstellung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu unterstellen. Wenn der Arbeitnehmer einen Weg nimmt, der zwar der einzige mögliche Weg, allerdings außer Sphäre von Einfluss des Arbeitgebers ist (zum Beispiel Fußsteig im freien Platz), wird der Unfall auf diesem Weg nicht für einen Arbeitsunfall gehalten. Im Falle, dass sich der Mitarbeiter außerhalb vom Objekt des Arbeitgebers verpflegt, sind aus dem Zusammenhang mit der Erfüllung von Arbeitsaufgaben sowohl die Verpflegung selbst, als auch der Weg hin und zurück ausgenommen. Bestimmung des Ortes, wo es zum Arbeitsunfall gekommen ist, wird daher in diesen Fällen von einer grundsätzlichen Bedeutung sein.

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