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Arbeitgeber & Urlaub

Die Arbeitgeber sind diejenigen, die die Schichten planen und im Betrieb immer ausreichend Mitarbeiter haben brauchen. Deshalb sind es aus der Sicht des Arbeitsgesetzbuches gerade die Arbeitgeber, die berechtigt sind den Arbeitnehmern die Inanspruchnahme des Urlaubs zu bestimmen oder anzuordnen. Bei einer Anordnung von Inanspruchnahme des Urlaubs müssen die Arbeitgeber diese wichtigen Bedingungen einhalten:

1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet die bestimmte Zeit von Inanspruchnahme des Urlaubs dem Arbeitnehmer mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich mitzuteilen, wenn er mit dem Arbeitgeber nicht anders vereinbart.

2. Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaub für das ganze Jahr einplanen, dann muss mindestens ein „Abschnitt“ des Urlaubs mindestens zwei Wochen am Stück betragen, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer nicht anders vereinbaren.

Aus wichtigen Betriebsgründen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaub unterbrechen oder ihm sogar den bereits genehmigten Urlaub noch vor der Abfahrt aufzuheben. Dann hat der Arbeitnehmer aber Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber sämtliche entstandene Kosten (Flugkarten, Stornogebühr für die Reise etc.) ersetzt. Alleine wegen dieser Pflicht kommt es zur Aufhebung des Urlaubs nur ausnahmsweise.

Läuft die Urlaubsplanung und Inanspruchnahme des Urlaubs bei Ihnen ohne Komplikationen und zur Zufriedenheit von allen? Wenn ja, ist es eigentlich ein großer Vorteil, weil es sich nämlich um keine Selbstverständlichkeit handelt.

publikováno 08.06.2018
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