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Arbeitgeber und Quarantäne

 

Im Hinblick auf die bestehende Situation bezüglich Erkrankung COVID-19 haben die Arbeitgeber mit der Frage zu kämpfen, wie man diese Problematik im Hinblick auf die Arbeitnehmer aus der Sicht von Prävention angehen soll.

 

Ist im Hinblick auf den Arbeitnehmer keine Quarantäne angeordnet, kann der Arbeitgeber zum Zweck von Prävention mit dem potentiellen Risikoarbeitnehmer zum Beispiel folgendes:

 

  1. A) zumindest vorübergehend die Ausübung der Arbeit von zu Hause (Home-Office, bzw. Heimarbeit) vereinbaren – Standardlohn,
  2. B) dem Arbeitnehmer über bestimmte Zeit Inanspruchnahme von Urlaub anzuordnen, wobei diese dem Arbeitnehmer mindestens 14 Tage im Voraus angeordnet werden muss, wenn mit dem Mitarbeiter nicht anders vereinbart – Lohnfortzahlung,
  3. C) dem Arbeitnehmer mitzuteilen, dass ihm über gewisse Zeit keine Arbeit zugewiesen werden kann, in Folge dessen der Arbeitnehmer aufgefordert wurde, dass er bis auf Widerruf nicht zur Arbeit erscheint (Hindernis auf Seite des Arbeitgebers – Lohnfortzahlung

 in Höhe vom Durchschnittsverdienst).

 

Ist der Arbeitnehmer in Quarantäne (die Quarantäne wird vom Organ des öffentlichen Gesundheitsschutzes angeordnet), wird ihm gegenüber wie im Fall von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit (siehe § 191 Arbeitsgesetzbuch)  vorgegangen – in den ersten 14 Tagen eine Lohnfortzahlung.

 

Auf unseren Seiten finden Sie die detaillierteren Informationen. Pressemitteilung des Arbeits- und Sozialministeriums zum Coronavirus und arbeitsrechtlichen Zusammenhängen steht zur Verfügung hier.

 

Im Falle von Interesse an näheren Informationen oder Rechtsberatung im Bereich von Arbeitsrecht werden wir Ihnen gerne durch unsere assoziierte Rechtskanzlei KODAP legal s.r.o. zur Verfügung stehen.

Hinweis: Hyperlink führt zur Website in tschechischer Sprache, deutsche Version steht leider nicht zur Verfügung.

publikováno 12.03.2020
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