Änderungen des Satzes der Umsatzsteuer im Rahmen der EU
Die Unternehmen agieren zunehmend globaler. Aus diesem Grund ergeben sich vielfältige Anknüpfungspunkte zu den Umsatzsteuersystemen anderer Länder. Ein Schwerpunkt dieses Newsletters sind die aktuellen und geplanten Änderungen der Steuersätze in Europa. Daneben gehen wir kurz auf die lang erwartete Novelle des polnischen Mehrwertsteuergesetzes und auf einige aktuelle Änderungen in Spanien, Dänemark, Österreich, Großbritannien und Italien ein.
1. Steuersatzänderungen
Die aktuellen wirtschaftlichen Probleme haben dazu geführt, dass die Politik laut über Steuersatzsenkungen nachdenkt, die der Wirtschaft die notwendigen Impulse gegen die Rezession verleihen sollen. Die Pläne zu einer abgestimmten Senkung der Steuersätze in sämtlichen Mitgliedstaaten wurden inzwischen wieder ad acta gelegt. Die einzelnen Mitgliedstaaten werden nun deshalb in Kürze jeweils einzeln über Steuersatzänderungen entscheiden.
Großbritannien hat am schnellsten reagiert und bereits am 24. 11. 2008 einen Gesetzentwurf veröffentlicht, nach dem der Regelsteuersatz bereits mit Wirkung ab 1. 12. 2008 von 17,5% auf 15% gesenkt wird. Diese Absenkung gilt allerdings nur vorübergehend bis zum 31. 12. 2009. Anschließend steigt der Steuersatz wieder auf 17,5%.
Deutschland könnte dem Vernehmen nach wohl dem Vorbild Großbritanniens folgen und den Steuersatz von 19% auf 16% oder 17% absenken. Allerdings dürfte diese Änderung, wenn überhaupt, vermutlich erst zum 1. 4. 2009 in Kraft treten und zudem befristet werden. Nachgedacht wird dabei offenbar auch über eine Erweiterung des Anwendungsbereiches für den ermäßigten Steuersatz von 7%.
Portugal hatte bereits zum 1. 7. 2008 den Regelsteuersatz von 21% auf 20% gesenkt. Gleichzeitig wurde der auf den Azoren und Madeira gültige Steuersatz von 15% auf 14% herabgesetzt. Hintergrund war damals allerdings nicht die Rezession, sondern die gute Verfassung des portugiesischen Staatshaushalts, an der die Bevölkerung teilhaben sollte.
In der Schweiz besteht bereits seit einiger Zeit die Absicht, das MWSTG deutlich zu vereinfachen. Dazu soll u.a. der Regelsteuersatz von 7,6% auf 6,1% abgesenkt werden und sämtliche ermäßigten Steuersätze abgeschafft werden. Der Bundesrat hatte dem Parlament bereits am 25. 6. 2008 die entsprechenden Vorschläge unterbreitet. Bis dato wurde aber noch nicht über diese Vorschläge entschieden.
In den Niederlanden hat dagegen die Regierung am 22. 8. 2008 bekanntgegeben, dass die zunächst im Jahressteuergesetz 2008 geplante Erhöhung des Steuersatzes von 19% auf 20% nicht erfolgen wird und der Steuersatz unverändert bleibt.
Irland hat entgegen dem aktuellen Trend den Regelsteuersatz mit Wirkung ab 1. 12. 2008 von 21% auf 21,5% erhöht.
Eine Erhöhung der Steuersätze ist ebenfalls geplant in Litauen. Nach dem am 17. 11. 2008 von der Regierung genehmigten Gesetzentwurf zur Bekämpfung der aktuellen Wirtschaftskrise soll ein Einheitssteuersatz von 20% für die Einkommensteuern und die Umsatzsteuer (bisher 18%) eingeführt werden. Die ermäßigten Steuersätze von 5% und 9% sollen schrittweise abgeschafft werden. Offen ist allerdings noch, ob das Parlament diesem Vorschlag zustimmen wird.
In Estland wird der ermäßigte Steuersatz aufgrund des am 19. 11. 2008 vom Parlament verabschiedeten Steueränderungsgesetzes mit Wirkung ab 1. 1. 2009 allgemein von 5% auf 9% erhöht. Der Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes wird zudem weiter eingeschränkt, so dass für bestimmte Leistungen nur noch der Regelsteuersatz von 18% anwendbar ist, z.B. für die Entsorgung von Sondermüll oder für Konzerte.
Dem Vernehmen nach soll der ermäßigte Steuersatz in Lettland ebenfalls von 5% auf 9% erhöht werden.
2. Polen
Am 7. 11. 2008 hat die lang erwartete Novelle des polnischen Mehrwertsteuergesetzes nun endlich das polnische Parlament passiert. Die Änderungen werden überwiegend zum 1. 12. 2008 in Kraft treten. Voraussetzung ist nur noch die Ratifizierung durch den polnischen Präsidenten und die Veröffentlichung im polnischen Gesetzblatt. Beides ist aber offenbar nur noch eine Formsache. Die Novelle enthält für die Steuerpflichtigen sowohl vorteilhafte als auch nachteilige Regelungen.
Vorteilhaft ist insbesondere die Einführung der lang erwarteten Vereinfachungsregelung für Konsignationslager. Nach dieser ist eine Registrierung der ausländischen Lieferanten in Polen nicht mehr erforderlich, da die Lieferungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten über Konsignationslager in Polen als direkte innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt werden und nicht als innergemeinschaftliches Verbringen nach Polen mit anschließender Inlandslieferung. Allerdings hat die Regelung gewisse Besonderheiten. So ist die Vereinfachung z.B. beschränkt auf Call-Off-Stocks, bei denen nur ein einzelner Kunde Waren aus dem Lager entnehmen kann. Außerdem soll laut Gesetzestext Voraussetzung sein, dass das Lager vom Kunden geführt wird. Des Weiteren ist die Anwendung beschränkt auf Lager, in denen Waren für die Produktion oder für die Erbringung von Dienstleistungen vorgehalten werden. Die Lagerung von Waren, die zum Weiterverkauf bestimmt sind, soll von der Vereinfachung ausgeschlossen sein. Etwas ungewöhnlich ist unter anderem auch, dass die Vereinfachungsregelung im Prinzip vom Kunden in Anspruch genommen wird und dieser sein Finanzamt vorab zu informieren hat. Der Lieferant hat insofern selbst keinen direkten Einfluß.
Wie die Bestimmungen im Detail auszulegen sind, ist in einigen Punkten noch unklar. Es scheint aber so zu sein, dass aufgrund der bisher fehlenden Vereinbarung bereits in Polen registrierte Unternehmen nicht in den Genuß der Vereinfachungsregelung kommen können und weiterhin registriert bleiben müssen.
Weitere vorteilhafte Regelungen sind:
• Einführung einer Option zur Umsatzsteuerpflicht für Grundstücksumsätze
• Abschaffung der Strafen bis zu 30% des Steuerbetrages für falsch deklarierte Steuerbeträge
• Einführung eines vereinfachten Zollverfahrens, bei dem die Einfuhrumsatzsteuer in den Mehrwertsteuererklärungen deklariert werden kann
• Erweiterung des Zeitraumes, in dem die Vorsteuer abgezogen werden kann auf 3 Monate nach Rechnungseingang.
Zum Nachteil der Unternehmen wurde die bereits als Verwaltungsanweisung bestehende Regelung, nach der eine Empfangsbestätigung des Empfängers für Korrekturrechnungen Voraussetzung für die Berichtigung der geschuldeten Mehr-wertsteuer ist, in das polnische Mehrwertsteuergesetz aufgenommen.
3. Spanien
Für die USt-Identifikationsnummern (NIF) wurde mit Wirkung ab 1. 7. 2008 und einer Übergangsfrist bis 31. 12. 2008 ein neues System eingeführt. Die Nummern behalten grundsätzlich ihr bisheriges Format. Nach dem Länderkürzel ES schließt sich ein Buchstabe an, der den Status des Steuerpflichtigen wiederspiegelt. Darauf folgen 8 Ziffern und ein Kontrollbuchstabe. Das System der Statusbuchstaben wurde allerdings angepasst und erweitert. Nicht in Spanien ansässige Unternehmen werden künftig als Statusbuchstaben ein N erhalten. Betriebsstätten und Niederlassungen ausländischer Unternehmen wird ein W zugeordnet. Ausländischen Unternehmen, deren NIF als Statusbuchstabe ein A bis G enthält, wird eine neue NIF zugeteilt. Die Unternehmen müssen demzufolge darauf achten, dass ab dem 1. 1. 2009 nur noch die neuen NIFs verwendet werden. Alle in Spanien registrierten Unternehmen sollten bis zum 31. 12. 2008 vom spanischen Fiskus eine Mitteilung erhalten haben, ob die NIF unverändert bleibt, ob eine neue NIF zugeteilt wurde oder ob weitere Informationen einzureichen sind.
4. Dänemark
Der Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) war bisher in Dänemark auf Katalogleistungen, Werklieferungen und sonstige Leistungen, deren Leistungsort durch Verwendung der USt-Identifikationsnummer bestimmt werden kann, beschränkt. Der Anwendungsbereich wird nunmehr mit Wirkung ab 1. 1. 2009 auf sämtliche sonstige Leistungen ausgeweitet, die von nicht in Dänemark ansässigen Unternehmen an in Dänemark umsatzsteuerlich registrierte Unternehmen erbracht werden.
5. Österreich
Bisher war es von der österreichischen Finanzverwaltung nicht beanstandet worden, wenn im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens zunächst gar keine Belege oder nur Kopien beigefügt wurden und die Originalrechnungen erst nachträglich, d.h. nach Ablauf der Ausschlußfrist zum 30. Juni des Folgejahres vorgelegt wurden. Der Unabhängige Finanzsenat Graz hat nun in seinem Urteil vom 30. 6. 2008, RV/0130-G/08 entschieden, dass diese Vorgehensweise nicht mehr zulässig ist und die Originalbelege zwingend dem Vergütungsantrag beizufügen sind.
6. Großbritannien
Der britische Fiskus hat ein neues System für Strafen einge-führt, wenn Steuererklärungen und insbesondere Vorsteuervergütungsanträge Fehler enthalten. Basis für die Berechnung der Strafen sind die zu viel geltend gemachten Vorsteuerbeträge. Die Höhe der Strafe wird von den Finanzbehörden jeweils individuell festgestellt und kann dabei bis zu 100% betragen. Für fahrlässige Fehler kann die Strafe zwischen 0% und 30% betragen. Für vorsätzliche Fehler sind 20% bis 70% vorgesehen und für vorsätzliche und bewußt verheimlichte Fehler sollen 30% bis 100% Strafe anfallen. Lediglich für Fehler, die trotz angemessener Sorgfalt unterlaufen sind, würde keine Strafe festgesetzt werden. Diese neuen Regelungen finden Anwendung für Vergütungsanträge von Drittlandsunternehmen ab dem 1. 7. 2008 und für Vergütungsanträge von EU-Unternehmen ab dem 1. 1. 2009.
7. Italien
Die in 2006 eingeführte Verpflichtung, Kunden- und Lieferantenlisten in elektronischer Form einzureichen, wurde mit Dekret vom 25. 6. 2008 rückwirkend wieder aufgehoben. Ebenfalls aufgehoben wurden in diesem Zusammenhang sämtliche Verwaltungsstrafen für fehlerhafte oder nicht eingereichte Listen der Jahre 2006 und 2007.
Zudem wurde der bisherige Ausschluß des Vorsteuerabzuges für Bewirtungs- und Beherbergungsleistungen mit Wirkung ab 1. 9. 2008 aufgehoben. Dies gilt allerdings einschränkend nur dann, wenn es sich insoweit nicht um Repräsentationsaufwendungen handelt. Weitere Voraussetzung ist auch eine auf das Unternehmen ausgestellte Rechnung. Steuerquittungen, in denen keine Mehrwertsteuer ausgewiesen wird, berechtigen auch weiterhin nicht zum Vorsteuerabzug.
Die Agenzia delle Entrate hat in mehreren Beschlüssen festgestellt, dass die nationale Regelung des Art. 38ter des italienischen Mehrwertsteuergesetzes bisher nicht richtlinienkonform ausgelegt wurde. Demnach waren Vorsteuervergütungsanträge in Italien nur dann zulässig, wenn der Antragsteller in Italien keine der italienischen Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätze ausgeführt hat, ausgenommen innergemeinschaftliche Beförderungsleistungen und Katalogleistungen. Bekanntlich gibt es in Italien aber ein „freiwilliges“ Reverse Charge Verfahren für sämtliche Arten von Leistungen. Die Agenzia delle Entrate hat nun deshalb festgestellt, dass Unternehmen auch dann Vergütungsanträge stellen können, wenn sie Umsätze in Italien getätigt haben, die Steuerschuld hierfür aber auf die italienischen Kunden übergegangen ist.
Der Text ist vom Partnerbüro übernommen:
Küffner Maunz Langer Zugmaier Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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