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Änderungen bei Zahlung von Anzahlungen für selbstständig erwerbstätige Personen im Jahr 2019

Ab Januar 2019 kommt es bei selbstständig erwerbstätigen Personen zu Änderungen bei Leistung der Anzahlungen für Rentenversicherung und in der Zahlung der Versicherungsbeiträge für Krankengeldversicherung. Die Änderungen betreffen insbesondere die Fälligkeiten.

Rentenversicherung
Während zurzeit die Anzahlung für Kalendermonat vom 1. bis zum 20. Tage des Folgekalendermonates fällig ist, wird nach der ab dem 1.1.2019 wirksamen Novellierung die Anzahlung für den Kalendermonat vom ersten bis zum letzten Tage des Kalendermonates, für den die Anzahlung für Versicherungsbeitrag geleistet wird, fällig sein. Die Anzahlung für Januar 2019 wird also vom 1. bis zum 31. Januar 2019 fällig sein.
In der Übereinstimmung mit der Übergangsbestimmung kann die selbstständig erwerbstätige Person die Anzahlung für Dezember 2018, die auf die alte Art im Januar 2019 fällig wäre, freiwillig im Zeitraum vom 21.12.2018 bis zum 31.12.2018 bezahlen. Eine Pflicht die Anzahlung für Dezember zu bezahlen gibt es allerdings nicht. Alle im Januar 2019 überwiesenen Zahlungen werden bereits für die für das Jahr 2019 geleisteten Anzahlungen gehalten.

Krankengeldversicherung
Mit der Wirksamkeit ab dem 1.1.2019 sind die Versicherungsbeiträge für die Krankengeldversicherung für den Kalendermonat ab dem ersten bis zum letzten Tage des Kalendermonates, für den der Versicherungsbeitrag bezahlt wird, fällig, während nach der bestehenden Fassung der Versicherungsbeitrag vom 1. bis zum 20. Tage des Folgekalendermonates fällig ist. Im Falle von Krankengeldversicherung fehlt die Übergangsbestimmung. Der Versicherungsbeitrag für die Krankengeldversicherung für den Monat Dezember 2018 ist es daher notwendig zu bezahlen, und zwar vom 1. bis zum 21.1.2019. Gleichzeitig ist es erforderlich im Januar auch den Versicherungsbeitrag für Januar 2019 zu bezahlen.

publikováno 16.11.2018
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