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Änderung von den Regeln bezüglich Meldung von den ins Ausland fließenden Einkommen (Nr. 997)

Die Novellierung des Einkommensteuergesetzes hat unter anderem ab dem 01. 01. 2021 auch die Änderungen im Bereich von Meldung von Einkommen, die ins Ausland ausbezahlt werden, mit sich gebracht. Die Pflicht eine Meldung zu erstatten bezieht sich nicht nur auf die Einkommen, von den realistisch Steuer abgezogen wurde, sondern auch auf die Einkommen, die steuerfrei sind (zum Beispiel unter Erfüllung von gesetzlichen Bedingungen die Gewinnanteile) oder die in der Übereinstimmung mit dem internationalen Vertrag in der Tschechischen Republik überhaupt nicht versteuert werden (zum Beispiel in Bezug auf einige Länder die ausbezahlten Zinsen).

Ab dem 01. 01. 2021 kommt es zur Erhöhung von Obergrenze zur Meldung von steuerfreien Einkommen und Einkommen, die in der Tschechischen Republik nicht der Besteuerung unterliegen. Übersteigt der Wert vom ausbezahlten Einkommen der gleichen Art (zum Beispiel Zinsen, Gewinnanteile oder Lizenzgebühren) im Kalendermonat nicht die Höhe von 300.000 CZK (früher 100 000 CZK), müssen diese Einkommen überhaupt nicht gemeldet werden.

Neu gilt es auch, dass der Steuerpflichtige die Einkommen, die steuerfrei sind oder der Besteuerung in der Tschechischen Republik nicht unterliegen, bis zum 31. Januar des nach dem Kalenderjahr, in dem er verpflichtet gewesen wäre einen Steuerabzug durchzuführen, wenn das gegebene Einkommen von Steuer nicht befreit gewesen wäre und der Besteuerung in der Tschechischen Republik unterliegen würde, folgenden Kalenderjahres zu melden.

Diese Änderungen beziehen sich auf die erst im Januar 2021 ausbezahlten oder abgerechneten Einkommen.

publikováno 03.03.2021
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