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Änderung von Beurteilung des Anspruchs auf Ausgleichsbonus bei Saisontätigkeiten (Nr. 989)

Die Grundbedingung für Anspruch auf den den selbstständig erwerbstätigen Personen, Gesellschaftern von den kleinen (Familien-)GmbHs und den auf Basis von Teilzeitbeschäftigung oder Aushilfevertrag die Arbeit ausübenden Personen auszuzahlenden Ausgleichsbonus ist die Erfüllung von Bedingung vom überwiegenden Teil von Einkommen aus der verbotenen oder eingeschränkten Tätigkeit im sog. Abrechnungszeitraum (vom 1. Juni bis zum 30. September 2020).

Die genannte Bedingung kann aus objektiven Gründen allerdings nicht von denjenigen erfüllt werden, die Saisontätigkeiten ausüben (zum Beispiel die die Wintersportarten betreffenden Tätigkeiten). Finanzverwaltung reagiert auf diese Tatsache und informiert über die Möglichkeit den Antrag auf Ausgleichsbonus auch in der Situation zu stellen, wo das einzige Hindernis für die Zuerkennung des Anspruchs auf Ausgleichsbonus gerade das ist, dass eine die Saisontätigkeit betreibende Person den Test von überwiegenden Einkommen nicht erfüllt, und zwar unter Voraussetzung, dass sie folgende Bedingungen erfüllt:

Wenn es zum Versäumnis von Frist zur Antragstellung für einen den Ausgleichszeiträume gekommen ist, dann ist es erforderlich rechtzeitig den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Die Verwaltungsgebühr wird erlassen (siehe Finanzmerkblatt 6 2021).

publikováno 26.01.2021
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