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Änderung des MWSt.-Satzes bei dem regelmäßigen öffentlichen Personenverkehr

Am 17. 1. 2019 wurde in der Gesetzessammlung die Novellierung des Umsatzsteuergesetzes veröffentlicht, in Folge von der es zur Reduzierung des Mehrwertsteuersatzes beim öffentlichen regelmäßigen Straßen- und Wasserpersonenverkehr und Beförderung ihres Gepäcks von 15 % auf 10 % kommen wird.

Diese Novellierung, die nur diese einzige Änderung des Umsatzsteuergesetzes enthält, tritt in Wirksamkeit mit dem fünfzehnten Tage nach ihrer Verkündung, also am 1. 2. 2019.

Im Rahmen von der novellierten Fassung des Umsatzsteuergesetzes wird regelmäßiger öffentlicher Personenverkehr und Beförderung ihres Gepäcks aus der Anlage Nr. 2 in die neu eingeführte Anlage Nr. 2a verlegt, wobei unter der Voraussetzung von Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen bei der Erbringung dieser Dienstleistungen ab dem 1. 2. 2019 der zweite reduzierte MWSt.-Satz in Höhe von 10 % angewendet wird. Reduzierung des Satzes betrifft nicht Skilifte, bei den weiterhin der erste reduzierte Steuersatz in Höhe von 15 % angewendet wird.

Wir weisen darauf hin, dass diese Änderung nicht nur auf die Erbringer der genannten Dienstleistungen im Hinblick auf niedrigere Abführung von Umsatzsteuer eine Auswirkung hat, sondern dass sich dieser auch die Leistungsempfänger bei Umsatzsteuererstattung bewusst sein müssen.

publikováno 25.01.2019
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