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Änderung der Umsatzsteuersätze

Durch das Gesetz Nr. 256/2019 Slg. wurde in Anlehnung auf die letzte Etappe der elektronischen Erfassung von Umsätzen (EET) auch das Umsatzsteuergesetz novelliert, wo es mit Wirksamkeit ab dem 1. 5. 2020 zur Einstufung der unten genannten steuerbaren Umsätze in den 10 % Umsatzsteuersatz kommt.

- Haushaltspflege von Kindern, Senioren, Kranken und Behinderten Bürgern,
- Verpflegungsdienste und Servieren von Getränken inkl. Bier vom Fass serviert als Verpflegungs- oder Cateringservice allerdings mit Ausnahme von Verpflegungsdiensten, die von Steuer gemäß § 57 bis 59 des Umsatzsteuergesetzes befreit sind, und mit Ausnahme von Servieren von Tabakwaren und Alkoholgetränken (außer Bier vom Fass).
- Wasseraufbereitung und Verteilung durch Wasserleitungsnetze (Wassergebühr)
- Ableitung und Reinigung vom Abwasser inkl. sonstiger mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Dienstleistungen (Abwassergebühr),
- Reinigungsdienstleistungen von Innenräumlichkeiten durchgeführt in Haushalten,
- Fensterputzdienste in den Haushalten,
- Schuh- und Lederwarenreparaturen,
- Reparaturen und Änderungen von Bekleidung und Textilwaren,
- Reparaturen von Fahrrädern,
- Frisör- und Barbierdienste,
- Verleih von Büchern, Zeitschriften (und weiteren), wenn es sich um die nach dem Bibliotheksgesetz erbrachte Dienstleistungen oder um ähnliche Dienstleistungen nach einer anderen Rechtsvorschrift handelt.

Die Liste von den Dienstleistungen in dem zweiten reduzierten Steuersatz von 10 % finden Sie in der neuen Anlage Nr. 2a und die Liste der Waren in dem zweiten reduzierten Steuersatz von 10 % dann in der Anlage Nr. 3a des Umsatzsteuergesetzes in der ab dem 1. 5. 2020 wirksamen Fassung.

Ihre KODAP-Berater stehen Ihnen zur Verfügung.

publikováno 29.10.2019
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