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Aktuelle Änderungen in Abschreibung vom Anlagenvermögen (Nr. 1001)

Die Novellierung des Einkommensteuergesetzes vom Ende des Jahres 2020 (sog. Steuerpaket 2021, Gesetz Nr. 609/2020 Gbl.) hat unter anderem zum Beispiel die Aufhebung vom sog. Superbruttolohn als auch grundsätzliche Änderungen bei der Abschreibung von abschreibungsfähigen Sachanlagen als auch immateriellen Vermögensgegenständen mit sich gebracht. Es ist nämlich zur Erhöhung von Wertgrenze für abschreibungsfähige Sachanlagen und ihre technische Aufwertung gekommen, weiter hat das Steuerpaket die Steuerabschreibungen von immateriellen Vermögensgegenständen aufgehoben und hat „altneu“ Sonderabschreibungen eingeführt.

Die Sonderabschreibungen betreffen die vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2021 angeschafften Sachanlagen. Das in die Abschreibungsgruppe 1 eingestufte Anlagenvermögen kann neu bereits in 12 Monaten und das in die Abschreibungsgruppe 1 eingestufte Anlagenvermögen kann neu in 24 Monaten abgeschrieben werden. Die Sonderabschreibungen können allerdings nur vom ersten Abschreibenden gelten gemacht werden, daher betreffen sie ausschließlich neues Anlagenvermögen.

publikováno 05.03.2021
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