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Abzugsmöglichkeiten für Forschungsaufwände nutzen

Nach dem tschechischen Einkommensteuergesetz können die von der Einkommen-
steuerbemessungsgrundlage abziehbaren Posten zu 100 % der Aufwendungen geltend gemacht werden, die im gegebenen Besteuerungszeitraum zur Realisierung von Projekten der Forschung und Entwicklung aufgewandt wurden.

Es muss sich dabei um steuerlich anerkannte Ausgaben handeln. Diese Ausgaben müssen von den übrigen Ausgaben des Steuerzahlers getrennt registriert werden.

Es ist also schon heute sehr wichtig, dass Firmen, die Entwicklung und Forschung betreiben, in ihrer Buchhaltung solche Maßnahmen einführen, die man als getrennte Evidenz bezeichnet kann.

Es kann sich z. B. um die Buchhaltung der Betriebsabteilungen, um analytische Evidenz oder um die Außerbilanzevidenz handeln.

Über weitere Bedingungen zur Geltendmachung dieses Abzugspostens informieren Sie unsere Ansprechpartner in Tschechien sehr gern.

publikováno 15.08.2007
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